Ein Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes ist grundsätzlich nicht bescheidungsfähig, wenn mangels Festlegung der Lage der Zufahrt nicht beurteilt werden kann, ob der durch das Vorhaben ausgelöste Kunden- und Lieferverkehr zu unzumutbaren Immissionen für eine angrenzende Wohn- und Wochenendhausbebauung führt.