1. Eine außergewöhnliche Härte i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht; dazu gehört auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kinds.
2. Leben der ausländische Elternteil und das minderjährige Kind getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Dies gilt auch nach Änderung des Kindschaftsrechts vom Juli 1998.