Zum gegenwärtigen Zeitpunkt droht Christen aus dem Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung aus religiösen Gründen; bei einer Rückkehr in den Irak ist im Allgemeinen auch eine beachtliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nicht zu befürchten.
Die Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten in der Nacht und auf einer Bundesstraße, die aufgrund ihres Ausbauzustandes hohe Geschwindigkeiten zulässt, kann im Einzelfall mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne von § 37 Abs. 1 BeamtVG verbunden sein.