Eine nachträgliche waffenrechtliche Auflage gem. § 9 Abs. 2 WaffG gegenüber dem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis, die Waffen außerhalb der Wohnung bei einer berechtigten Person unterzubringen, kann geboten sein, wenn in der Person des Lebensgefährten begründete Tatsachen (hier: dessen psychische Erkrankung) einen höheren Sicherheitsstandard gebieten.
1. Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Kindesmutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 Abs.2 BGB kein eigenes Umgangsrecht.
2. Die Weigerung der Kindesmutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich i. S. von § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tiefgreifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre.
Wird bei einer Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem Lebensgefährten als einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwZG) übergeben werden. Im Hinblick darauf, dass diese Frage in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet wird, kann die Ersatzzustellung vorsorglich durch Niederlegung gemäß § 11 Abs. 2 ThürVwZVG (§ 11 Abs. 2 VwZG) bewirkt werden.