1) Pflegeperson im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII und von § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist nur, wer der Sache nach "Vollzeitpflege" im Sinne von § 33 SGB VIII leistet und nicht etwa ein Kind oder einen Jugendlichen in einer "Einrichtung" oder einer "sonstigen betreuten Wohnform" im Sinne von § 34 SGB VIII betreut.
2) Für die Abgrenzung der Formen der Vollzeitpflege von familienähnlich ausgestalteten Hilfeformen nach § 34 SGB VIII ist entscheidend, ob das Kind bzw. der Jugendliche an die betreuende Person selbst vermittelt wurde, die deshalb umfassend allein persönlich verantwortlich ist, oder ob das Kind bzw. der Jugendliche nicht unmittelbar an die betreuende Person vermittelt wurde, die Verantwortung daher zumindest mit anderen geteilt wird und unabhängig von der betreuenden Person weiterbestehen würde.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass der Aufenthalt eines Elternteils in Strafhaft nicht ohne weiteres ein Ruhen der elterlichen Sorge zur Folge hat. Eine Reise nach Kolumbien ist nicht nur eine Angelegenheit des täglichen Lebens, sondern vielmehr für das Kind von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 1628 BGB.
1. Ob Paintball-Spiele mit der verfassungsrechtlichen Garantie der Menschenwürde unvereinbar sind und deshalb wegen Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel untersagt werden können, ist wegen der damit verbundenen komplexen tatsächlichen und schwierigen rechtlichen Fragen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlässlich zu klären.
2. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Veranstalters begründet das überwiegende private Interesse an der Suspendierung des Sofortvollzugs der Untersagungsverfügung. Dem öffentlichen Interesse an der Begrenzung des mit Paintball-Spielen verbundenen "Gefahrenpotentials" ist durch Auflagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO Rechnung zu tragen.
1. Die Baugenehmigung ist auch dann ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde sie zu Gunsten einer Stelle innerhalb derselben Körperschaft erteilt.
2. Die Baugenehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit Gefahren i. S. des § 3 Abs. 1 BauO LSA bekannt werden.
3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 (LSA-)VwVfG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Behörde alle für ihre Entscheidung - insbesondere Ermessensentscheidung - maßgeblichen Umstände bekannt sind.
4. Die öffentliche Sicherheit ist nicht gewährleistet, wenn in einem Krankenhaus bauliche Anlagen die Notfall-Rettung verhindern.