Die Rückabwicklung von Leasingverträgen richtet sich seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht mehr nach Bereicherungsrecht, sondern nach Rücktrittsrecht.
Die Weigerung des Lieferanten, Mängel an dem Leasingfahrzeug zu beheben, berechtigt nicht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten, wenn der Leasingvertrag in seinen AGB das Recht zur Zurückbehaltung der Leasingraten an die Erhebung einer Klage gegen den Lieferanten knüpft.
1. Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden.
2. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.
1. Die Vereinbarungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber zur Berechnung eines Schadensersatzes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages sind für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers und Ablehnung der Vertragserfüllung durch den Insolvenzverwalter entsprechend anzuwenden.
2. Der Leasinggeber genügt seiner Pflicht zur Schadensminderung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, wenn er dem Leasingnehmer nach Einholung eines Schätzgutachtens die Möglichkeit des Fahrzeugerwerbs zum Schätzungswert bietet.