Die Löschung oder Übertragung einer staatlichen Beteiligung gemäß § 6 Abs. 5 c VermG setzt einen Antrag der Gesellschafter oder ihrer Rechtsnachfolger voraus, der auch konkludent gestellt werden kann.
Sind Unternehmensreste bestandskräftig direkt dem Gesellschafter und nicht der wieder aufgelebten Gesellschaft, in deren Eigentum sie im Zeitpunkt der Schädigung standen, zurückgegeben worden, so hat der Gesellschafter eine ihm damals wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung zurückzuzahlen.