1. Der Ehegatte ohne eigenes Aufenthaltsrecht hat kein Bleiberecht, solange das Asylverfahren des anderen Ehegatten noch nicht abgeschlossen ist.
2. Auch Art. 6 Abs. 1 GG hindert die Behörde nicht, den Ausländer, dessen Asylverfahren rechts-kräftig abgeschlossen ist, der kein Folgeverfahren betreibt und der kein eigenes Bleiberecht hat, abzuschieben.
3. Das Asylverfahrensrecht sieht kein Nachzugsrecht von Familienangehörigen vor.