1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur vorübergehend vertretungsweise Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens.
2. Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -).
3. Die Regelungen der LVO LSA stellen laufbahnrechtliche Voraussetzungen im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG dar. Soweit in § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LVO LSA Wartefristen ("Beförderungssperren") bestimmt werden, sind diese auch im Rahmen des laufbahnrechtlichen Vorbehaltes in § 46 Abs. 1 BBesG zu berücksichtigen, denn § 46 Abs. 1 BBesG macht den Anspruch auf die Zulage der Sache nach davon abhängig, dass eine Beförderung des Beamten möglich ist. Dies erfordert u. a. die sog. Beförderungsreife des Beamten als der Gesamtheit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.