Die Regelungen des Praxisaufstiegs betreffen gleichermaßen Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte; das gilt auch, was die Dauer der Einführung in die höhere Laufbahn angeht.
Ob die Einführung in Teilzeitform absolviert werden kann, hängt von der im Rahmen der Zulassung zum Praxisaufstieg zu treffenden Prognose dazu ab, ob mit Rücksicht auf alle Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich das Ausmaß der Arbeitszeitermäßigung und die Qualifikation des Beamten, auch so der Erwerb der für die höhere Laufbahn zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet werden kann.