Die Mindestzeit der Ausbildung eines "anderen Bewerbers" kann nur nach § 12 Abs. 4 BeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn sie bei Einstellung in das Beamtenverhältnis als Laufbahnbewerber nach § 12 Abs. 1 BeamtVG hätte berücksichtigt werden können.