1. Die Vorschriften der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung sind seit dem 25. November 1997 auch auf Hochschullehrer anwendbar.
2. Ein Beamter, der seine Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben hat und vor dem 25. November 1997 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden ist, verliert seinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 4 2. BesÜV a.F. auch dann nicht, wenn er innerhalb des Beitrittsgebiets seinen Dienstherrn und seinen Status gewechselt hat.