JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > lastenfreier Erwerb
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Vermieterpfandrecht, lastenfreier Erwerb |
| Stichwort: | lastenfreier Erwerb |
| Leitsatz: | 1. Ist bei Abschluss eines Erwerbsgeschäfts bekannt, dass die zu erwerbende Sache trotz Beendigung ihrer Nutzung durch den Verkäufer an ihrem früheren, vom Verkäufer gemieteten Standort verblieben ist, muss sich dem Erwerber der Schluss aufdrängen, dass dies auf einem die Beräumung hindernden Recht des Vermieters beruht. 2. Diese Tatsachenkenntnis begründet beim Erwerber ein Wissen, das seine Bösgläubigkeit hinsichtlich des Vermieterrechts indiziert, denn bei Kenntnis der maßgeblichen Umstände, die zum Recht des Dritten führen, ist - vorbehaltlich eines etwaigen Rechtsirrtums - von einem zur Bösgläubigkeit führenden Wissen um das Recht des Dritten auszugehen. 3. Bei diesen Gegebenheiten muss der Erwerber nur dann nicht vom Vorliegen eines Vermieterpfandrechts ausgehen, wenn sonstige Umstände die Annahme rechtfertigen, dass ein Pfandrecht im konkreten Fall (ausnahmsweise) nicht auf den eingebrachten Sache lastet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich Käufer davon überzeugt hat, dass ein anderer Behaltensgrund mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit vorliegt oder wenn der vom Käufer befragte Vermieter das Bestehen eines Vermieterpfandrechts als solches verneint oder zumindest einen Sachverhalt berichtet, nach dem ein Pfandrecht nicht (mehr) begründet ist. 4. Von einem Verzicht auf das Vermieterpfandrecht ist im Verhältnis des Vermieters als Pfandgläubiger zu einem Erwerber des Pfandobjekts nur dann auszugehen, wenn nach dem objektiven Inhalt der Vermietererklärung der Vermieter in Kenntnis des Bestehens seines Sicherungsrechts dieses nicht ausüben und sich dem Entfernen des Inventars vom Nutzungsgrundstück auch nicht widersetzen will. 5. Ein einem Käufer der verpfändeten Sache gegenüber schlüssig erklärter Verzicht auf das Vermieterpfandrecht muss das Entfernungsmoment umfassen. Wie §§ 562a, 1253 BGB zeigen, liegt eines der aus der Pfandverstrickung befreienden Elemente in der Entfernung des Pfandobjekts aus dem räumlichen Wirkungsfeld des Sicherungsrechts. Ist dieser Bereich beim Besitzpfand durch den unmittelbaren Besitz bestimmt, bestimmt § 562a Satz 1 BGB ihn für das besitzlose Pfandrecht des Vermieters mit den Grenzen des vom Mieter genutzten Grundstücks. § 1255 BGB steht dem nicht entgegen, denn zum einen handelt es sich hier nicht um die Aufhebung eines gesetzlichen Pfandrechts sondern um die eines rechtsgeschäftlich begründeten Pfandrechts; zum anderen fordert § 1255 BGB, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen den an der Begründung des Pfandrechts beteiligten Personen zu Stande kommt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 6 U 296/01 | |
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