§ 11 Abs. 6 Satz 2 VermG ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Kontoguthaben nach dem 1. Dezember 1994 an den insoweit nicht mehr berechtigten unmittelbar Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt wird.
Der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens ist nach § 11 Abs. 6 Satz 1 VermG auch dann auf den Entschädigungsfonds übergegangen, wenn der Lastenausgleich nicht für das Kontoguthaben selbst, sondern für einen Vermögensgegenstand gezahlt worden ist, an dessen Stelle das Kontoguthaben als Surrogat getreten ist.