Der durch die Wegnahme eines Grundstücks entstandene Schaden gilt nicht schon dann im Sinne des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG als ausgeglichen, wenn dem Berechtigten nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG der Anspruch auf den Erlös aus der Veräußerung des Vermögenswerts eingeräumt worden ist, sondern erst dann, wenn ihm dieser Erlös tatsächlich zugeflossen ist.
Die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, die durch Anrechnung von Kriegsschadenrente nach §§ 263 ff., 278 a LAG gewährt worden sind, ist nach der Neuregelung des § 349 Abs. 4 Satz 5 LAG durch das 33. Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) nicht mehr ausgeschlossen.
Die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen, die durch Anrechnung von Kriegsschadenrente nach §§ 263 ff., 278 a LAG gewährt worden sind, ist ausgeschlossen (wie Urteil vom 22. Oktober 1998 BVerwG 3 C 13.98 -).
Urteil des 3. Senats vom 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 19.98 -
I. VG Minden vom 28.10.1997 - Az.: VG 6 K 4949/96 -