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Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 M 232/07 vom 13.02.2008

Selbst wenn mit dem Abschluss der Baumaßnahme nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA bereits das - mangels eines bestimmten Pflichtigen - abstrakte Beitragsschuldverhältnis entstanden ist, kann gemäß § 6 Abs. 8 KAG LSA der Erwerber des Eigentums beitragspflichtig werden, wenn der Beitragsbescheid noch nicht erlassen worden ist und erst ergeht, nachdem der Eigentumswechsel stattgefunden hat. Erwirbt der neue Eigentümer das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung, wirkt sich das auf die abstrakte und persönliche Beitragsschuld nicht aus. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 ZVG können zwar Rechte bei der Zwangsversteigerung eines Grundstückes unter bestimmten Voraussetzungen erlöschen. Dies betrifft jedoch nicht den Beitragsanspruch der Gemeinde, sondern nur das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Grundpfandrecht, die nach § 6 Abs. 9 KAG LSA auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last, d. h. die dingliche Sicherung der Abgabenforderung.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 21/07 vom 15.08.2007

1. § 156 Abs. 1 ZVG bezieht sich nur auf laufende wiederkehrende öffentliche Grundstückslasten, nicht aber auf einmalige öffentliche Lasten wie Herstellungsbeiträge i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (Abweichung von OVG LSA, Urt. v. 23. September 2004 - 1 L 264/04 -).

2. Zur Unterscheidung zwischen Inhalts- und Bekanntgabeadressat bei der Zwangsverwaltung des herangezogenen Grundstücks.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, B 2 S 434/99 vom 04.11.1999

1. Die sachliche Beitragspflicht kann bei einem Straßenausbau nur entstehen, wenn die Anlage tatsächlich fertig gestellt und die Aufwandshöhe nicht mehr veränderbar ist (regelmäßig nach Eingang der letzten Unternehmerrechnung) und wenn eine wirksame Satzung die Berechenbarkeit zulässt.

Dabei war nach der Rechtslage vor dem Änderungsgesetz 1999 unerheblich, ob die Satzung vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten war.

Das gilt sowohl für das Kommunalabgabengesetz in seiner ursprünglichen Fassung als auch nach der Änderung von 1997, welche diese Rechtslage für das "leitungsgebundene" Beitragsrecht ausdrücklich klargestellt hatte. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung auch für das übrige Beitragsrecht ließ sich kein "Umkehrschluss" ziehen (insoweit Bestätigung von OVG LSA, Beschl. v. 19.2.1998 - B 2 S 141/97 -).

2. Soweit das sachsen-anhaltische Kommunalabgabenrecht nunmehr seit 1999 bestimmt, eine (wirksame) Satzung müsse bereits vor der später den Beitrag auslösenden Maßnahme vorliegen, handelt es sich um eine zusätzliche Voraussetzung.

3. Das Gesetz von 1999 ändert die Rechtslage für den Straßenausbaubeitrag, soweit nunmehr zusätzlich verlangt ist, dass die Satzung bereits vor Beginn der Maßnahme in Kraft getreten ist.

Das Änderungsgesetz von 1999 wirkt nur für die Zukunft, weil es sich keine Rückwirkung beimisst.

4. Eine "Rückwirkung" oder "Korrektur" der zum bisherigen Recht ergangenen Rechtsprechung des Senats tritt auch nicht deshalb ein, weil im Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden ist, die Änderung solle nur eine "Klarstellung" bewirken.

Die Gerichte sind an Gesetz und Recht und nicht an Meinungsäußerung des Parlaments über die Auslegung seiner Gesetze gebunden, soweit diese Äußerung nicht anerkanntes Auslegungsmaterial bei der Rechtsanwendung geworden ist, welche den Behörden und Gerichten zusteht.

5. Jedenfalls vor dem Änderungsgesetz von 1997 bedurfte es vor dem Ausbau der Verkehrsanlage weder nach dem Kommunalabgabenrecht noch nach dem Kommunalverfassungsrecht eines besonderen Ratsbeschlusses (Beschlusses der Gemeindevertretung).

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