1. Das Anbieten und Bewerben von Glücksspielen ohne inländische Erlaubnis stellt sich gem. §§ 3, 4 Nr.11, 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1 UWG n.F. i.V.m. § 284 Abs. 1 und 4 StGB weiterhin als unlautere Wettbewerbshandlung dar, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
2. Kann der Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen seine Rechtsposition von der einem Dritten noch zu DDR-Zeiten erteilten Erlaubnis ableiten, so trifft ihn der Vorwurf unlauteren Wettbewerbshandelns jedenfalls dann nicht, wenn das zuständige Verwaltungsgericht - und sei es in einem Verfahren nur einstweiligen Rechtsschutzes - die fortdauernde bundesweite Geltung der DDR-Genehmigung festgestellt hat und diese Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese Entscheidungen bundesweit durch andere Gerichte Widerspruch erfahren haben.
3. Einen derartigen (wettbewerbsrechtlichen) Vertrauensschutz im Hinblick auf eine (möglicherweise) "ungeklärte Rechtslage" kann nur der hierdurch sachlich Begünstigte für sich in Anspruch nehmen, und zwar unabhängig davon, ob dies bei der Rechtsverteidigung im Passivprozess (gegen eine Unterlassungsklage) oder im Aktivprozess (als negative Feststellungsklage) geltend gemacht wird. Der angreifende Wettbewerber trägt hingegen das Risiko einer - auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte - zutreffenden Beurteilung der Rechtslage, so dass in Zweifelsfällen im eigenen Interesse gegebenenfalls von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abzusehen ist.