1. Die Einführung einer Studiengebührenpflicht für so genannte Langzeitstudierende ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es verstößt nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass die Studiengebührenpflicht nach § 70 HochSchG in Verbindung mit der Studienkontenverordnung auch auf solche Studierende Anwendung findet, die ihr Studium vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen begonnen haben.
Die im Niedersächsischen Hochschulgesetz vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 500,-- ¤ für jedes Semester, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester dauert, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (GBl S. 173) vorgesehene Studiengebühr in Höhe von 1 000 DM, die ein Studierender grundsätzlich zu entrichten hat, wenn sein Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, ist mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar.