Die Bestimmung des § 107a ThürHG, mit der zum WS 2004/2005 in Thüringen Langzeitstudiengebühren eingeführt wurden, ist verfassungsgemäß. Dies gilt auch, soweit zur Berechnung der gebührenfreien Zeit an Studienzeiten, die vor Einführung von Langzeitstudiengebühren absolviert wurden, angeknüpft wird. Dem steht nicht entgegen, dass § 107 Abs. 1 ThürHG eine Aussage zur Gebührenfreiheit des Studiums trifft. Diese Bestimmung kann der Einführung von Langzeitstudiengebühren für die Zukunft nicht entgegen gehalten werden.
Wechselt ein Student im Vertrauen auf die Gebührenfreiheit des Studiums vor Einführung von Langzeitstudiengebühren das Studienfach und ist dieser Wechsel hauptursächlich für die Entstehung der Gebührenpflicht, so kann das im Einzelfall ausnahmsweise zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 107a Abs. 6 Satz 3 ThürHG führen.
Zur Frage, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen der Tätigkeit eines zu Langzeitstudiengebühren herangezogenen Studierenden in Hochschulgremien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage rechtfertigen (hier: verneint).
Der Begriff der "unbilligen Härte" in § 14 Abs. 2 NHG ist als unbestimmter Rechtsbegriff sowohl der Tatbestandsseite der Norm als auch als Ermessenskriterium der Rechtsfolgenseite der Norm zuzuordnen.
Der Begriff der unbilligen Härte umfasst sowohl persönliche als auch sachliche Billigkeitsgründe.
Für die Frage einer "unbilligen Härte" aus persönlichen, finanziellen Gründen ist es im Allgemeinen unerheblich, worauf die finanzielle Leistungsunfähigkeit beruht.
Bei einem auf den vorklinischen Studienabschnitt eines Humanmedizinstudiums beschränkten Teilstudienplatz ist für das im Rahmen der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren zu berechnende Studienguthaben die Regelstudienzeit für den Studiengang Medizin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO von sechs Jahren und drei Monaten zugrunde zu legen.
Verzögerungen im Studienablauf, die durch die Wahrnehmung eines kommunalen Mandats verursacht worden sind, rechtfertigen nicht die Befreiung des Studenten von der Erhebung einer Langzeitstudiengebühr wegen "unbilliger Härte".