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JuraForum.deUrteileSchlagwörterLlangjähriger Aufenthalt 

langjähriger Aufenthalt

Entscheidungen der Gerichte

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2694/07 vom 27.02.2008

Bei einer Widerrufsentscheidung nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG steht die Bindungswirkung einer Feststellung des Bundesamts zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG 1990 (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) der Berücksichtigung von Reintegrationsschwierigkeiten eines Ausländers in seinem Heimatland nur insoweit entgegen, als daraus kein Duldungsgrund nach § 60a Abs. 2 AufenthG abgeleitet werden darf. Allerdings haben solche unterhalb der Erheblichkeitsschwelle eines Abschiebungsverbots oder Abschiebungshindernisses liegenden Schwierigkeiten gegenüber dem öffentlichen Interesse am Widerruf des Aufenthaltstitels regelmäßig kein überwiegendes Gewicht.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 509/06 vom 07.07.2006

1. Eine wirksame negative Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 bindet die Ausländerbehörden und Gerichte im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG.

2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann nicht allein deswegen angenommen werden, weil einem Ausländer die Ausreise aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse subjektiv nicht zumutbar wäre.

3. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Ausreisehindernis wegen Verletzung des gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechts auf Privatleben entstehen, wenn der Ausländer in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert und seinem Heimatland in einer Weise entfremdet ist, dass eine Reintegration nicht möglich ist, wenn er also faktisch ein Privatleben allein in Deutschland führen kann (wie Senat, Beschluss vom 15.02.2006 - 7 TG 106/06 -).

4. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 UE 1233/01 vom 17.09.2002

Die Regelung in Nr. 3.2 a) Abs. 1 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18./19. November 1999 über das Bleiberecht für Asylbewerberfamilien und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt, wonach als Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis der Lebensunterhalt der (gesamten) Familie zum Stichtag 19. November 1999 durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert sein muss, ist für während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordene und beruflich eingegliederte bzw. in der Ausbildung zu einem anerkannten Bildungs- bzw. Ausbildungsabschluss befindliche Kinder aus Asylbewerberfamilien nicht anwendbar. Für sie genügt für die Einbeziehung in die Bleiberechtsregelung nach Nr. 3.1 letzter Satz des Beschlusses vom 18./19. November 1999, wenn ihr eigener Lebensunterhalt durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe am Stichtag 19. November 1999 gesichert war.

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