"Zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten die durch eine langjährige Berufserfahrung erworben werden" im Sinne der Entgeltgruppe 7 erfordern die Darlegung, dass auf der Grundlage einer mindestens 3-fähigen fachspezifischen Berufsausbildung in anschließend mindestens 4-jähriger Berufspraxis zusätzliche Qualifikationen erworben wurden, welche nach Inhalt; Umfang und Vertiefung einem Wissens- und Kenntniszuwachs ausmachen, wie er auch durch eine 2-jährige zusätzliche Fachausbildung erworben werden könnte.
Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt voraus, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, dass dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht.
Satz 2 der Anlage 13 SGB VI verlangt ebenso wie Satz 1 eine der erreichten Qualifikation entsprechende Tätigkeit; diese liegt nur vor, wenn die vor der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit nach den Beschäftigungsbedingungen, insbesondere nach ihrer Vergütung, entsprechend eingestuft war.