In Fällen, in denen die Bemessungsgrundlage nach § 2 Satz 5 Teilsatz 1 NS-VEntschG i.V.m. § 4 Abs. 3 EntschG zu schätzen ist, gilt § 3 Abs. 4 EntschG entsprechend und findet nach Maßgabe von § 2 Satz 5 Teilsatz 3 NS-VEntschG Anwendung, wenn als Grundlage der Schätzung Erkenntnisse über Verbindlichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 4 EntschG und die Zeit ihrer Entstehung vorhanden sind.