Bei einem wirtschaftlich schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum 1. März 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung steht.