JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Fahrverbot, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil |
| Stichwort: | langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil |
| Leitsatz: | Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Zeitraum von zwei Jahren zwischen Tat und Urteil. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 325/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StVG |
| Schlagworte: | Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot von zwei Monaten, zweimonatiges Fahrverbot, Ausführungen zur Angemessenheit erforderlich, Wahrunterstellung, andere Schlussfolgerung, Bedeutungslosigkeit, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil, mehr als zwei Jahre, Absehen vom Fahrverbot, Herabsetzung der Dauer des Fahrverbotes |
| Stichwort: | langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil |
| Leitsatz: | 1. Wenn der Tatrichter ein Fahrverbot für die Dauer von 2 Monaten anordnet, müssen ausreichende Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, damit es dem Rechtsbeschwerdegericht möglich ist zu prüfen, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt. 2. Der Zeitrahmen von zwei Jahren zwischen der Tat und der Ahndung ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, nahe liegt. Sie ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und stellt keinen Automatismus dar. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 583/04 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Hauptstrafe, Nebenstrafe, Wechselwirkung, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil, Berücksichtigung, Fahrverbot |
| Stichwort: | langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil |
| Leitsatz: | 1. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe und der Nebenstrafe des Fahrverbots besteht eine Wechselwirkung. 2. Zur Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil Zeitraum von 22 Monaten zu lang |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 112/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, BKatV, OWiG |
| Schlagworte: | Verfolgungsverjährung, Bußgeldbescheid, Zustellung, Ersatzzustellung, tatsächliche Benutzung einer Wohnung, langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil, Absehen vom Fahrverbot |
| Stichwort: | langer Zeitraum zwischen Tat und Urteil |
| Leitsatz: | 1. Die tatsächliche Benutzung einer Wohnung ist dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung gem. § 181 ZPO, wenn sich der Adressat nicht nur für diese Wohnung angemeldet hat, sondern sich als dort wohnend geriert, seinen Schriftwechsel unter dieser Anschrift führt und er seine Post dort abholt 2. Ein erheblicher Zeitablauf seit der Tat kann dazu führen, dass es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines (Regel-)Fahrverbotes nicht mehr bedarf; dies gilt aber nur dann, wenn die zeitliche Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 219/03 | |
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