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langer Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 304/01 vom 13.12.2001

Rechtsgebiete:StPO, StGB
Schlagworte:Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, langer Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsentscheidung, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgrundsatz
Stichwort:langer Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsentscheidung
Leitsatz:1. Die Fahrerlaubnis kann auch noch in einem späteren Verfahrensabschnitt vorläufig nach § 111 a StPO entzogen werden. Bei einer vorläufigen Entziehung erst längere Zeit nach der Tatbegehung ist jedoch besonders sorgfältig die Einhaltung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes zu prüfen.

2. Verfahren, in denen dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, sind beschleunigt zu führen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 304/01




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