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langer Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlungstermin

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OLG-HAMM – Beschluss, 1 BL 208/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung durch das Oberlandesgericht, wichtiger Grund, langer Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlungstermin
Stichwort:langer Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Hauptverhandlungstermin
Leitsatz:Ein Zeitraum von fast viereinhalb Monaten zwischen dem Eingang der Anklage und dem (zunächst anberaumten) Hauptverhandlungstermin ist bei einem Verfahren, das weder bezüglich seines Umfangs noch seines Schwierigkeitsgrades irgendwelche Besonderheiten aufweist, im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung nicht mehr hinnehmbar, ohne dass es ggf. auf eine weitere Verzögerung wegen einer Vertagung des ursprünglich angesetzten Hauptverhandlungstermines ankommt.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 BL 208/01




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