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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 35/04 vom 09.02.2004

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, standardisiertes Messverfahren, Umfang der Feststellungen, Voreintragungen, Datum der Rechtskraft, Fahrverbot, lange Dauer des Verfahrens
Stichwort:lange Dauer des Verfahrens
Leitsatz:Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss der Tatrichter dem Rechtsbeschwerdegericht in seinem Urteil die rechtliche Nachprüfung der Zuverlässigkeit der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung ermöglichen. Hierzu gehört, dass er in den Urteilsgründen zumindest die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewandte Messmethode mitteilt und darüber hinaus darlegt, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 35/04




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