Die Veröffentlichung von Daten der Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft ist mit den aus den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts abzuleitenden Grundrechten der Betroffenen vereinbar.
1. Werden Flächenzahlungen unter Hinweis auf die Bewilligungsbescheide mit der Begründung zurückgefordert, die in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen lägen über den bei Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Flächen, ist darin auch die konkludent erklärte, auf § 10 MOG zu stützende Rücknahme der Bewilligungen zu sehen.
2. Zur Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen.
3. Ein objektiver Verstoß gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts (hier: unzutreffende Flächenangaben) ist ausreichend, um eine Berufung des Leistungsempfängers auf einen Vertrauensschutz auszuschließen.
1. Ein Altpachtvertrag i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 MBV liegt auch dann vor, wenn ein im Jahre 1980 geschlossener Pachtvertrag vom Hofnachfolger übernommen und von ihm als Pächter als Anschlusspachtvertrag neu vereinbart wird.
2. Durch Unterverpachtung kann ein Grundstück die Eigenschaft als Milcherzeugungsfläche ebenso verlieren, wie durch sonstige flächenbezogene Dispositionen des Pächters. Derartige Veränderungen setzen allerdings eine auf Dauer angelegte Umstellung der Betriebsorganisation voraus, die nicht allein darauf ausgerichtet sein darf, den Verlust von Referenzmengen bei Pachtrückgabe zu vermeiden.
1. In Verfahren über die Zuteilung von Zahlungsansprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ... ist der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
2. Es erscheint angemessen, in Streitigkeiten dieser Arat grundsätzlich in Anlehnung an § 42 Abs 3 GKG den dreifachen Jahresbetrag zugrunde zu legen und für die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der davon abhängenden Betriebsprämie einen Abschlag von 20% anzusetzen.
1. Bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages sind grundsätzlich die im Referenzzeitraum tatsächlich erhaltenen Zahlungen maßgeblich.
2. Für die Berücksichtigung der Sonderprämie für Rinder im Referenzzeitraum ist auf das Jahr der Antragstellung abzustellen, da damit bestimmt wird, für welches Jahr die Prämie gewährt wird.
1. Eine von § 17 Abs. 3 lit. b) BetrPrämDurchfV geforderte endgültige Abgabe der Michreferenzmenge liegt im Falle einer Verpachtung nicht vor.
2. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berücksichtigung betriebsindividueller Beträge bei vorweggenommener Erbfolge, wenn der frühere Betriebsinhaber die Milchreferenzmenge an Dritte verpfachtet hat.
Hält der Teilnehmer am FUL-Programm "Einführung der ökologischen Wirtschaftsweise im Landbau" die Forderung nach Ausweisung ökologischer Ausgleichsflächen im Umfang von mindestens 5 % der Ackerfläche nicht ein, so ist die Sperrung der Zuwendung für ein Verpflichtungsjahr nicht unverhältnismäßig.
Zum Ausschluss von Fördermaßnahmen für die Landwirtschaft bei Vorliegen falscher Angaben im Antragsformular, insbesondere zur Pflicht förderungsrelevante Veränderungen nachträglich mitzuteilen.
Die Hofübergabe ist grds. als endgültig anzusehen; das folgt für spätere persönliche Zerwürfnisse aus § 9 NdsAGBGB.
Diese Endgültigkeit ist auch Richtschnur bei einer Verschuldung des Übernehmers bis hin zur drohenden Zwangsversteigerung. Das Risiko, dass der Hofübernehmer den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann, liegt in der Regel beim Übergeber und gibt diesem keinen Rückübertragungsanspruch. Rühren die Schulden aus einem von der Hofstelle aus betriebenen Lohnunternehmen mit Sand und Kiesabbau her, gilt dieser Grundsatz (kein Rückübertragungsanspruch) jedenfalls dann, wenn diese gewerblichen Betriebsteile bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit Wissen des Übergebers bestanden.
Art. 14 Abs. 4 und 5 VO (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl EG Nr. L 391/36) in der Fassung von Art. 1 Ziff. 7 VO (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212/23) regelt den dem Begünstigten einer rechtswidrigen Beihilfe gegenüber deren Rückforderung zustehenden Vertrauensschutz abschließend und verdrängt daher § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG.
1. Bei landwirtschaftlichen Betrieben von geringer Größe, die die Einstellung von bezahlten Hilfskräften nicht erlauben, kann die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters nur bejaht werden, wenn dieser in der Lage ist, die anfallenden Arbeiten selbst körperlich zu verrichten.
2. Bei gesetzlicher Hoferbfolge gilt auch bei der vierten Hoferbenordnung das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen und nicht das von den gesetzlichen Vorschriften des BGB abweichende sogenannte Gradualsystem.
1. Klauseln in Hofübergabeverträgen, die die Belastung und/oder auch nur teilweise Veräußerung des Hofes von der Zustimmung des Übergebers abhängig machen und den Übernehmer für den Fall der Zuwiderhandlung zur Rückübertragung verpflichten, sind geeignet, den Übernehmer übermäßig in seiner unternehmerischen Freiheit einzuengen, und führen grds. zur Versagung der landwirtschaftsgerichtlichen Genehmigung aus grundstücksverkehrsrechtlichen und aus höferechtlichen Gesichtspunkten.
2. In einem anderen Grundbuch eingetragene und einem anderen Ort belegene Flächen, die von der Hofstelle aus mitbewirtschaftet werden, sind auch dann Hofesbestandteile gemäß § 2 a HöfeO, wenn für sie kein Hofzugehörigkeitsvermerk eingetragen ist.
Werden solche Flächen in einer Größenordnung von 10 ha bei der Übergabe einer insgesamt nur 40 ha großen Hofstelle (Nebenerwerbsbetrieb) zurückgehalten neben einem weiteren 2 ha großen Flurstück und einem Forstinteressentenanteil, liegt keine geschlossene Übergabe einer leistungsfähigen Betriebseinheit vor, so dass die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu versagen wäre.
Die Rücknahme eines Verwaltungsakts muss sich an denjenigen richten, zu dem der Verwaltungsakt ein Rechtsverhältnis begründet hat, sofern nicht zwischenzeitlich eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat.
Prämien und Ausgleichszahlungen können nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht nur für Kartoffeln gewährt werden, die der Stärkehersteller aufgrund eines Anbauvertrages bezieht. Ein Anbauvertrag kann nur mit einem Kartoffelerzeuger geschlossen werden, nicht mit einem Händler.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage vorgelegt, ob Art. 13 Abs. 4 VO (EG) Nr. 97/95 eingreift, wenn ein Stärkehersteller Kartoffeln aufgrund eines nicht mit einem Erzeuger geschlossenen Vertrages bezieht, die Lieferung aber nicht zu einer Überschreitung seines Unterkontingents geführt hat; ferner ob die genannte Vorschrift mit dem gemeinschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar und ob sie verhältnismäßig ist; schließlich, ob der Stärkehersteller die Unregelmäßigkeit auch dann durch Fahrlässigkeit verursacht hat, wenn die zuständige Behörde die Prämie in voller Kenntnis des Sachverhalts bewilligte.
Flächen, auf denen sich am 31. Dezember 1991 Dauerkulturen befanden, sind auch dann von der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ausgeschlossen, wenn in dem Wirtschaftsjahr keine Bewirtschaftung im eigentlichen Sinne stattfand.
1. Der Kreis- oder Stadtrechtsausschuss als Widerspruchsbehörde (§ 7 Abs. 1 AGVwGO RhPf) ist zu einer reformatio in peius, also zu einer "Verböserung" des angegriffenen Ausgangsbescheides, grundsätzlich nicht befugt. Eine über die Rechtsschutzfunktion hinausgehende objektive Kontrollfunktion hat der Rechtsausschuss grundsätzlich nicht (im Anschluss an OVG RhPf, Urteil vom 8. Mai 1961, AS 8, 273 [279]).
2. Im Verfahren der Verpflichtungsklage ist das Verwaltungsgericht durch die Bindung an das Klagebegehren (§ 88 VwGO) an einer reformatio in peius regelmäßig ebenfalls gehindert.
1. Regelungen hinsichtlich Marktorganisationswaren im Sinne von § 6 Abs. 1 MOG sind nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen, nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen.
2. Eine Auflage, deren Nichterfüllung zum Widerruf eines Zuwendungsbescheides berechtigt, kann in der Weise mit dem Zuwendungsbescheid verbunden sein, dass sie als Leistungspflicht des Zuwendungsempfängers in einem öffentlich-rechtlichen Vertrage vereinbart wird, in welchem sich die Behörde im Gegenzug zum Erlass des Zuwendungsbescheides verpflichtet.
1. Zur Reichweite der Verordnungsbefugnis (Art. 80 Abs. 1 GG) des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG), wenn die einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, die Verordnung aber erst danach erlassen wird.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Subventionsrecht.
Bringt der Hoferbe zu Bauland gewordene Hofgrundstücke im Wege entgeltlicher Veräußerung zunächst in eine Bruchteilsgemeinschaft ein (an der er selbst beteiligt ist), um auf diese Weise ein förmliches Umlegungsverfahren zu vermeiden, ist für die Bemessung des Ergänzungsanspruchs der weichenden Erben grundsätzlich auf den Erlös aus der Veräußerung an die Bruchteilsgemeinschaft abzustellen und nicht auf die anteiligen Erlöse aus den späteren Veräußerungen der Bruchteilsgemeinschaft an die einzelnen Bauherren.
Verwaltungsverfahren sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren über Milchlieferrechte haben keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 591 b BGB. Weder bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch lassen sie die Verjährungseinrede des Pächters als treuwidrig erscheinen.
Dass der Zuwachs an Eigentumsflächen für einen Landwirt allgemein agrarpolitisch wünschenswert ist, reicht allein noch nicht aus, um den Verkauf einer landwirtschaftlichen Fläche an einen Nichtlandwirt als ungesunde Verteilung von Grund und Boden und Widerspruch gegen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur einzustufen.