1. Der körperschaftlichen Selbstverwaltung (hier: Landwirtschaftskammer) steht keine verfassungsrechtliche Garantie zur Seite (im Anschluss an BVerwGE 51, 115 <119>). Sie genießt dementsprechend auch keinen Grundrechtsschutz.
2. Es liegt in der Organisationshoheit der Länder, ob sie ein Bundesgesetz nach Art. 83 GG im Rahmen der staatsunmittelbaren Verwaltung ausführen oder auf die Möglichkeit zurückgreifen, mit dem Gesetzesvollzug eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zu betrauen.
Beschluss des 11. Senats vom 21. Juli 2000 - BVerwG 11 BN 3.00 -
I. OVG Lüneburg vom 10.02.2000 - Az.: OVG 3 K 432/98 -