1. Das Prozesskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über schwierige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorab zu entscheiden.
2. Ein Anspruch auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG gegen eine aus der Umwandlung einer LPG hervorgegangene GmbH kann auch dann bestehen, wenn der im Unternehmen verbliebene Gesellschafter zwar am Stammkapital der GmbH quotal in gleicher Höhe beteiligt ist wie am Eigenkapital der GmbH, die Satzung der GmbH aber Regelungen enthält, die geeignet sind, den Gesellschafter bei Ausscheiden zu zwingen, seinen Gesellschaftsanteil unterhalb des Verkehrswerts an die übrigen Gesellschafter zu veräußern. Ob die Gesellschafter im Einzelfall hiervon Gebrauch machen, ist unerheblich.
§ 63 Abs. 3 LwAnpG erlaubt die Fortsetzung eines Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG als Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, nicht aber die Fortsetzung eines Flurbereinigungsverfahrens als Bodenordnungsverfahren nach dem LwAnpG oder die ergänzende Heranziehung der Bestimmungen des LwAnpG im Rahmen eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens. Auch aus anderen Bestimmungen des LwAnpG oder des FlurbG ergibt sich eine solche Befugnis nicht.