1. Es kann abwägungsfehlerfrei sein, wenn sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen als "zentralem Argument" für eine Planungsalternative (hier: Ortsumgehung) entscheidet, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erheblich teurere Variante (hier: Tunnellösung).
2. Zur Schätzung der Kosten, wenn diese im Rahmen der Alternativenprüfung das "zentrale Argument" für das planfestgestellte Vorhaben sind.
3. Zur Wahrunterstellung einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.