1. Bei der Bemessung der förderfähigen Stilllegungsfläche nach § 12 a KpfAusVO ist nur diejenige Ackerbaufläche zu berücksichtigen, die ihrerseits alle Voraussetzungen einer Beihilfefähigkeit erfüllt.
2. Das beihilferelevante Verbot des Anbaus von Ölfrüchten (hier: Öllein) auf ein und derselben Anbaufläche in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus § 2 Nr. 2 Satz 2 KpfAusDV des Landes Brandenburg ist bundes- und gemeinschaftsrechtskonform.
3. Zur Statthaftigkeit der Anschlussberufung auf der Grundlage des 6. VwGOÄndG und der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des § 127 VwGO.