Zur Frage der "Befähigungsvoraussetzungen" im Sinne von § 4 der 2. BesÜV in der bis 24.11.1997 geltenden Fassung.
hier: Für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst stellt das Fachhochschulstudium der entsprechenden Fachrichtung eine Befähigungsvoraussetzung im Sinne von § 4 der 2. BesÜV dar.
Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann auch dann vorliegen, wenn er überwiegend auf angepachteten Flächen betrieben wird, sofern hinreichende Indizien für die Dauerhaftigkeit des Betriebes vorliegen (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - 1 A 11700/01.OVG).
Eine Biogasanlage wird auch dann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes betrieben, wenn der Landwirt und Betriebsinhaber den landwirtschaftlichen Betrieb vollständig auf die Erzeugung von Biomasse ausrichtet und beabsichtigt, diese in der geplanten Biogasanlage einzusetzen. Die Erzeugung von Biomasse ist nämlich Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Einer darüber hinausgehenden - anderen - landwirtschaftlichen Produktion bedarf es deshalb nicht, um die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Biogasanlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zu erfüllen, wonach diese nur "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen "Basis"-betriebes im Außenbereich zulässig ist.
An den Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b BauGB vorliegen, wonach die für die Anlage benötigte Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und nahe gelegenen Betrieben stammen muss, dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde hat insoweit eine Prognose aufzustellen, dass dies für die voraussichtliche Dauer des Betriebes der Biogasanlage anzunehmen ist.
Die Einfriedung einer Pferdeweide mittels einer Betonmauer dient nicht dem landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb, weil ein vernünftiger Landwirt im Interesse größtmöglicher Schonung des Außenbereichs denselben Zweck mittels eines üblichen Weidezaunes erreichen würde.
1. Hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs abgelehnt, kommt einer dagegen gerichteten Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsakt bleibt deshalb auch im Beschwerdeverfahren sofort vollziehbar, es sei denn, es ergeht eine anderslautende Entscheidung im Wege des § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
2. Durch § 36 Abs. 1 BauGB wird die gemeindliche Planungshoheit geschützt, nicht aber die Möglichkeit zu "stellvertretendem Nachbarschutz" eröffnet.
3. Biogasanlagen im Außenbereich sind nicht mehr - wie bis 2004 - nur als unselbständige Nebenanlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes zulässig, sondern auch dann, wenn sie im funktionalen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen und eine Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe unterstützen.
4. Ein Betrieb der Tierproduktion, der im Vollerwerb auf Dauer genügend Eigen- und Pachtflächen bewirtschaftet, ist als landwirtschaftlicher Betrieb anzuerkennen. Die Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung kann insbesondere bei Nebenerwerbsbetrieben Zweifeln unterliegen, wenn sie überwiegend auf Pachtflächen erfolgt oder wenn - im Einzelfall - nur kurzzeitige oder (häufig) wechselnde Pachtungen erfolgen oder die Pachtflächen so weit vom Betrieb entfernt sind, dass eine nachhaltige Zuordnung zu der jeweiligen Betriebseinheit nicht mehr festzustellen ist.
5. Sofern die verwertete Biomasse zu einem erheblichen Teil aus den bewirtschafteten eigenen Betriebsflächen oder den Flächen von Kooperationsbetrieben stammt, wird eine Biogasanlage "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzt.
6. Eine Biogasanlage muss im Einzelfall eine objektiv erkennbare Zuordnung zur Hofstelle des Betreibers aufweisen. Auch unter Beachtung des Gebots einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ist im Hinblick auf mögliche Immissionen der Biogasanlage ein größerer Abstand zur bewohnten Hofstelle sachgerecht.
7. Eine Biogasanlage ist zulässig, wenn die zu verarbeitende Biomasse überwiegend aus dem Betrieb des Vorhabenträgers bzw. aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stammt. Je (flächen-)größer die Betriebe und je weiter sie auseinander liegen, desto größer darf - dem gesetzgeberischen Ziel einer Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe folgend - auch der im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB anzuerkennende Belieferungsradius der Biogasanlage gezogen werden.
8. Die Begrenzung der installierten elektrischen Leistung von 0,5 MW wird auch dann eingehalten, wenn neben einem (Haupt-) Generator eine weiterer Motor installiert ist, der nur bei Ausfall des Hauptmotors eingesetzt werden darf.
1. Im Recht der landwirtschaftlichen Subvention gebietet grundsätzlich jeder Verstoß gegen die Förderbestimmungen den Entzug der Beihilfe; dies gilt auch und gerade für Verstöße gegen Genehmigungsvorbehalte.
2. In Ausnahmefällen kann sich die Sanktionierung des Regelverstoßes jedoch als unverhältnismäßig erweisen.
Der Flächennutzungsplan darf bei der Darstellung der Art der Bodennutzung nicht über Grundzüge hinausgehen.
Welche Darstellungen zu den Grundzügen der Art der Bodennutzung gehören, hängt nicht von dem Grad ihrer Bestimmtheit, sondern davon ab, ob sie den Bezug zur jeweiligen städtebaulichen Konzeption "für das ganze Gemeindegebiet" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wahren. Unter dieser Voraussetzung können auch Grenzwerte für Geruchsimmissionen festgelegt werden.
Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung im Außenbereich mittels Bauleitplanung steuern, darf sie sich grundsätzlich auf den Flächennutzungsplan beschränken.
Der Flächennutzungsplan darf für den Außenbereich nicht aufgrund des Bestimmtheitsgrades seiner Darstellungen faktisch an die Stelle eines Bebauungsplans treten.
Auch im Flächennutzungsplan genau festgelegte Immissionsgrenzwerte unterliegen der nachvollziehenden Abwägung.
1. Der durch einen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss erstmals Betroffene kann den ihm gegenüber bestandskräftigen (ursprünglichen) Planfeststellungsbeschluss jedenfalls dann nicht nachträglich anfechten, wenn die Ergänzung einen abtrennbaren Teil der Gesamt-Planfeststellung bildet.
2. Bei der Planung einer Bundesfernstraße bildet die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazu gehörigen Betriebsflächen einen abwägungserheblichen Belang, der mit dem ihm zukommenden Gewicht in die planerische Abwägung einzustellen ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer bestimmten Wegeverbindung.
3. Wenn einem durch die Planfeststellung einer Bundesfernstraße nachteilig betroffenen Landwirt eine zumutbare Wegeverbindung zwischen Hofstelle und Betriebsflächen zur Verfügung gestellt werden muss, kann es abwägungsgerecht sein, einen neuen Wirtschaftsweg zu planen und dafür landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke in Anspruch zu nehmen.
4. Auch ein durch die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffener hat keinen Anspruch auf ein vollständiges und fehlerfreies naturschutzrechtliches Kompensationskonzept, sondern kann nur dann einen Anspruch auf Planaufhebung geltend machen, wenn und soweit ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kausal für die Inanspruchnahme seines Eigentums ist.
Durch Bebauungsplan kann eine Gemeinde ein Dorfgebiet festsetzen, um eine schleichende Umwandlung in ein Wohngebiet zu verhindern, sofern im Planbereich noch landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe vorhanden sind.
Die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hängen nicht von dem tatsächlichen Aufwand ab, den eine Beseitigung der dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen nach Einstellung der privilegierten Nutzung erfordern würde.
Beabsichtigt der Bauherr die Gründung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle, kommt dem Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht zu als im Fall der Erweiterung einer bestehenden Nebenerwerbsstelle.
1. Die Gemeinde darf eine Fläche nicht als allgemeines Wohngebiet festsetzen, wenn ein im Hinblick auf Emissionen benachbarter landwirtschaftlicher Betriebe eingeholtes Gutachten nach der GIRL zu Immissionswerten kommt, die den Orientierungswert der GIRL für Dorfgebiete ausschöpfen bzw. überschreiten.
2. Ein Hinweis auf fehlende Abwehrrechte der Grundstückserwerber im allgemeinen Wohngebiet ist nicht geeignet, den Konflikt zu lösen.
3. Zur Zulässigkeit eines gegliederten Dorfgebietes für einen Bereich, der im Einwirkungsbereich landwirtschaftlicher Betriebe in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegt (Abgrenzung zu den U. des Senats vom 23.9.1999 - 1 K 5147/97 - BauR 2000, 137 u. 7.6.2000 - 1 K 3112/99 - n.v.).
1. Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Maßnahme der Hochwasserrückhaltung kann enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch dann entfalten, wenn (noch) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ergangen ist.
2. Zur Planrechtfertigung und Abgewogenheit einer Planfeststellung für eine Maßnahme des Hochwasserschutzes am Oberrhein.
Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.
§ 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.
Anforderungen an die Beitragsbemessung für einen Verlustausgleichsbeitrag eines Wasser- und Bodenverbandes gegenüber seinen Mitgliedern, wenn der Verband im Wesentlichen die gemeinschaftliche Nutzung landwirtschaftlicher Maschinen betreibt.
1. Auch der Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes ist normenkontrollantragsbefugt.
2. Zu den Anforderungen, nach denen Erweiterungsabsichten eines Landwirts bei der Planungsentscheidung zu berücksichtigen sind.
3. Der Landwirt hat keinen Anspruch darauf, dass sich seine Erweiterungsabsichten in jedem Fall gegen die Planungen eines allgemeinen Wohn- und eines Mischgebietes durchsetzen und die Gemeinde dabei das hinter dem Stand der Technik zurückbleibende Aufstallungsniveau zugrunde legt.
4. Führt die Gemeinde ein Mischgebiet an eine stark befahrene Straße heran, so muss sie versuchen, den dadurch hervorgerufenen Nutzungskonflikt durch geeignete Festsetzungen - unter anderem: Zurücktreten der Baugrenze - zu entschärfen und zu lösen.
5. Die Gemeinde muß beim Ausgleich zu erwartender Eingriffe in Natur und Landschaft die im Baugebiet zulässige Versiegelung berücksichtigen. Daher sind der nach § 19 Abs. 1 BauNVO zulässigen Grundfläche auch die Überschreitungen nach § 19 Abs.4 S. 2 BauNVO hinzuzurechnen.
1. Eine Haftung wegen Betriebs eines Fahrzeugs kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunfall aus Verschmutzungen auf einer Straße herrührt, die ein Traktor mit Anhänger infolge Erntebetriebs verursacht hat. Auf einen nahen zeitlichen Zusammenhang zum Unfall kommt es nicht an.
2. Der Unfall wird für den Halter des Traktors nicht schon dadurch unabwendbar, dass er ein Warnschild aufstellt. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt enstpricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen.
3. Fährt der Fahrer eines auf der verschmutzten Fahrbahn verunfallten Fahrzeugs trotz Warnschilds, deutlich sichtbarer Verschmutzung und erkennbarer ländlicher Prägung der Örtlichkeiten zur Erntezeit mit überhöhter Geschwindigkeit, so kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, dass eine Haftung des Halters des die Verschmutzung verursachenden Traktors entfällt.
1. Zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach Reduzierung des Vorhabens.
2. Die Gemeinde darf die Geltungsdauer einer Veränderungssperre um das vierte Jahr nicht schon dann beschließen, wenn das dritte Geltungsjahr gerade begonnen hat und daher noch gar nicht verlässlich abgesehen werden kann, ob der Sicherungszweck nach Ablauf des dritten Jahres fortbesteht (wie Senatsurteil vom 15.3.2001 - 1 K 2440/00 -, BauR 2001, 1552). Der Umstand, dass die Veränderungssperre andernfalls gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer wegen § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten droht, ändert daran nichts.
3. Ein Abstand zwischen dem in Rede stehenden Vorhaben und der Hofstelle von 700 m hindert die Annahme der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ("dienen") nur dann, wenn der Landwirt für diese Entscheidung keine vernünftigen Erwägungen anzuführen vermag.
4. In einen Flächennutzungsplan können keine Darstellungen aufgenommen werden, die so konkret sind, dass die Darstellungen im Rahmen des § 35 Abs. 1, Abs. 3 BauGB nicht mehr mit den Belangen des privilegierten Vorhabens abgewogen werden können, sondern beanspruchen, mit ihnen sei die Letztentscheidung über die (Un-)Zulässigkeit des Vorhabens bereits gefallen.
1. Eine Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB über die erleichterte Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich hat ausschließlich eine positive, die Zulässigkeit bestimmter nichtprivilegierter Vorhaben unterstützende, aber keine negative Wirkung. Sie lässt die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der dort bezeichneten privilegierten Vorhaben unberührt.
2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB.
1. Die Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts kann auch während des gerichtlichen Verfahrens nachgeschoben oder ergänzt werden.
2. Die Darstellung von Flächen für die Landwirtschaft in einem Flächennutzungsplan steht einem privilegierten Bodenabbauvorhaben in der Regel nicht entgegen, weil sie im allgemeinen keine qualifizierte Standortzuweisung ist, sondern dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm nach dem Willen des Gesetzgebers ohnehin in erster Linie zukommt.
3. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauBG stehen einem Bodenabbauvorhaben zwar in der Regel öffentliche Belange entgegen, wenn der Flächennutzungsplan Abgrabungsflächen an anderen Stellen ausweist. In Ausnahmefällen können Bodenabbauvorhaben aber dennoch an anderen als den vorgesehenen Standorten zugelassen werden, sofern die Konzeption, die der gemeindlichen Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird.
1. Zur Reichweite der Verordnungsbefugnis (Art. 80 Abs. 1 GG) des Bundes auf dem Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 72, 74 GG), wenn die einschlägige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor der Neufassung des Art. 72 Abs. 2 GG vom 27. Oktober 1994 in Kraft getreten ist, die Verordnung aber erst danach erlassen wird.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15) und zum Gleichbehandlungsgrundsatz im Subventionsrecht.
1. Ein aus Liebhaberei betriebenes Damwildgehege widerspricht der Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und beeinträchtigt daher öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
2. Ein 1,80 m hoher Zaun eines Damwildgeheges beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB), weil er die umzäunte Fläche aus der freien Landschaft "ausgrenzt", ohne einer landwirtschaftlichen Nutzung zu dienen.
Bebauungspläne waren nach § 2 des preußischen Fluchtliniengesetzes Fluchtlinienpläne für größere Grundflächen; insoweit konnten sie als einfache Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz übergeleitet werden. Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung waren in Baupolizeiverordnungen nach preußischem Recht möglich.
Örtliche Baupolizeiverordnungen nach § 27 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes wurden durch § 87 Abs. 1 HBO 1957 aufgehoben.
Den Begriff "gemischtes Gebiet" gab es für Hessen erstmals in § 5 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948 - HAG -, noch nicht unterschieden in städtisches oder gewerbliches und in dörfliches oder landwirtschaftliches Mischgebiet.
Sowohl Abs. 1 wie Abs. 2 des § 34 BauGB, die zunächst die objektiv-rechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffen, vermitteln nach der ständigen, vom Senat im Grundsatz aufgenommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen Nachbarschutz.
Das baurechtlich begründete Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme reicht nicht weiter als die dem Betreiber einer nicht genehmigungspflichtigen Anlage gesetzlich auferlegte Pflicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden und unvermeidbare auf ein Mindestmaß beschränkt werden (BVerwG, U. v. 25.02.1977, BRS 32 Nr. 155, u. v. 30.09.1983, BRS 40 Nrn. 205 und 206).
Für die Bewertung der Tierhaltung unter dem Gesichtspunkt der Geruchsimmission und des Immissionsschutzes für die Umgebung gibt es nach wie vor keine gesetzliche Regelung und für die Auswurfbegrenzung der Haltung von Rindern bis jetzt auch keine Richtlinie oder ein anderes Regelwerk.
Das Gericht kann eine fehlende Richtlinie zur Beurteilung der Geruchsimmissionen aus Rinderställen nicht ersetzen; es bleibt dann nur eine auf den Einzelfall ausgerichtete Beurteilung übrig (BVerwG, B. v. 27.01.1994, NVwZ-RR 1995, 6).
Zur Verwertbarkeit in Fachkreisen üblicher Bewertungen
Im Umfang einer bestandskräftig genehmigten Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, selbst wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hingenommen werden müssten, es sei denn, sie überschritten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (BVerwG, U. v. 27.08.1998, BRS 60 Nr. 3, u. v. 22.06.1990, BRS 50 Nr. 84).