JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Landtagsabgeordneter
| Rechtsgebiete: | BeamtVG |
| Schlagworte: | Dienstzeit, Fraktionsvorsitzender, Landtagsabgeordneter, Ruhegehaltfähig |
| Stichwort: | Landtagsabgeordneter |
| Leitsatz: | 1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank. 2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 1 UE 2606/07 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG, GG, NAbgG, NV, VwGO |
| Schlagworte: | Abführung, Abgeordneter, Abgeordneter, Unabhängigkeit, Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheitsgrundsatz, Bruttoarbeitseinkommen, Bruttoarbeitsentgelt, Landtagsabgeordneter, Leistungsbescheid, Unabhängigkeit, Vergütung, Verwaltungsaktbefugnis, Zuwendung, Zuwendung, verbotene |
| Stichwort: | Landtagsabgeordneter |
| Leitsatz: | 1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d. h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar. 2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr. 3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf enrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformern Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 2/07 | |
| Rechtsgebiete: | AbgG, GG, NAbgG, NV, VwGO |
| Schlagworte: | Abführung, Abgeordneter, Abgeordneter, Unabhängigkeit, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheitsgrundsatz, Bruttoarbeitseinkommen, Bruttoarbeitsentgelt, Landtagsabgeordneter, Leistungsbescheid, Unabhängigkeit, Vergütung, Verwaltungsaktbefugnis, Zuwendung, Zuwendung, verbotene |
| Stichwort: | Landtagsabgeordneter |
| Leitsatz: | 1. Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG ist es allgemein verboten, einem Abgeordneten wegen seines Mandats, d.h. wegen seiner Eigenschaft als Abgeordneter, einen Vorteil zu gewähren, für den er keine wertentsprechende, nicht mit seinem Mandat zusammenhängende Gegenleistung erbringt. Auf die weitergehenden Motive des Leistenden kommt es nicht an. Die nach Satz 2 verbotene "Gehaltsfortzahlung" ohne Arbeitsleistung stellt nur ein Regelbeispiel für das allgemeine Verbot des § 27 Abs. 3 Satz 1 NAbgG dar. 2. § 27 Abs. 3 und 4 NAbgG ist verfassungsgemäß. Die Bestimmung greift insbesondere nicht unzulässig in die Unabhängigkeit des Abgeordneten ein, sondern schützt sie vielmehr. 3. Bei einer nach § 27 Abs. 3 Satz 2 NAbgG unzulässigen "Gehaltsfortzahlung" ist nur der Nettobetrag abzuführen, d.h. darauf entrichtete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen. Dies gebietet bei der gegenwärtigen Gesetzeslage im Wege der verfassungskonformen Auslegung jedenfalls der Bestimmtheitsgrundsatz. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 LC 1/07 | |
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