1. Ein gemeindliches Amtsblatt, das an die Haushalte in einer ihrer Zahl entsprechenden Auflage kostenlos verteilt wird und bei in Einzelfällen fehlgeschlagener, aber zweckmäßig organisierter und überwachter Verteilung bei den Verwaltungsstellen der Gemeinde abgeholt werden kann, erfüllt seine Verkündungsfunktion und Bekanntmachungsfunktion.
2. Bei Abgrenzung eines Landschaftsschutzgebiets möglichst den Flurstücksgrenzen zu folgen, ist ein der Klarheit und Genauigkeit der Verordnung dienendes und daher sachgerechtes Kriterium.
1. Thujen sind am Rande des Schwarzwalds im Übergang eines mit Einzelbäumen bestandenen Wiesengeländes zum (Mischwald) Wald regelmäßig standortfremd und beeinträchtigen deshalb das Landschaftsbild, zumal wenn sie in Form einer Hecke als Einfriedigung gepflanzt werden.
2. Für die Bemessung des Streitwerts kommt einem Begehren auf Aufhebung einer Beseitigungsanordnung neben dem Begehren auf Erteilung einer (naturschutzrechtlichen) Erlaubnis für dieselbe Anlage keine selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
Ist ein Normenkontrollantrag (in sachdienlicher Weise) auf einen räumlich abtrennbaren Teilbereich einer Landschaftsschutzverordnung beschränkt, so ist ein Verstoß gegen § 59 Abs. 5 NatSchG a. F. (Wiederholung des Verfahrens bei räumlich oder sachlich nicht unerheblicher Erweiterung des Verordnungsentwurfs), der sich auf einen anderen Teilbereich des Schutzgebiets begrenzen lässt, unbeachtlich.
1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.
2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).
3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.
4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.
5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.
6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.
7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.
Sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans mit den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung nicht vereinbar, so ist der Bebauungsplan unwirksam, wenn sich der Widerspruch zwischen der Landschaftsschutzverordnung und dem Bebauungsplan nicht durch eine naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung beseitigen lässt.
Wenn eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden ist, die den Widerspruch auflöst, kommt es auf das objektive Vorliegen einer Befreiungslage nicht an.
Bei der (teilweisen) Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung aus Anlass einer gemeindlichen Bebauungsplanung erstreckt sich das naturschutzrechtliche Abwägungsgebot in § 2 Abs. 1 BNatSchG nicht auf die Bodennutzungskonflikte, die erst durch die Bauleitplanung ausgelöst und durch das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB gesteuert werden.
Ein Antragsteller, der eine Verordnung, die den Landschaftsschutz aus Anlass einer Bebauungsplanung (teilweise) aufhebt, im Wege der Normenkontrolle angreift, ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Neufassung von 1996 nicht antragsbefugt, wenn und soweit er geltend macht, durch den nachfolgenden Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu werden.
Hat das Normenkontrollgericht einen Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt und den weitergehenden Antrag auf Erklärung seiner Nichtigkeit abgelehnt, so wird ein Rechtsmittel des Antragstellers nicht unzulässig, wenn die Gemeinde den festgestellten Mangel im ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB behebt.
Die Regelung einer Landschaftsschutzverordnung, nach der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung nicht mehr Bestandteile der Landschaftsschutzverordnung sind, sobald sie durch einen Bebauungsplan überplant werden, ist mit Bundesrecht vereinbar.
§ 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt auch im Hinblick auf solche alten Bebauungspläne, bei deren Aufstellung die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht berücksichtigt worden ist.
1. Allein der Hinweis auf evtl. Verstöße gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzes begründet nicht die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, weil damit nur Gemeinwohlbelange angesprochen werden.
2. Neben der Antragsbefugnis ist für die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) verbessern kann. In einem Fall, in dem sich eine planerisch zugelassene Bebauung bei Zugrundelegung des § 34 BauGB nicht "einfügen" würde, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.
3. Ein Bebauungsplan, der eine geltende Landschaftsschutzverordnung missachtet, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (Bestätigung der bisherigen Rspr. des Senats). Ist der kartografischen Darstellung des Geltungsbereichs nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, ob ein Grundstück (noch) zum Schutzgebiet der Landschaftsschutzverordnung gehört, gilt diese Fläche im Zweifel als nicht betroffen.
4. Der Schutzzweck einer Landschaftsschutzverordnung ist funktionslos geworden, soweit er sich auf eine Fläche erstreckt, die eine tatsächlich und rechtlich - durch Errichtung genehmigter Bauten - verfestigte bauliche Entwicklung aufweist, so dass die Ziele des Landschaftsschutzes dort auf absehbare Zeit nicht mehr erreichbar sind.
5. Liegt ein Teil des Plangebiets innerhalb des Gewässerschutzstreifens, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, wenn für diesen Teil eine sog. "Befreiungslage" vorliegt, m. a. W., eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist.
6. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen durch örtliche Bauvorschrift ist aus besonderen städtebaulichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Ortsteil eine erhaltenswerte bauhistorische Bedeutung oder Eigenart aufweist. Diese Eigenart kann in der An- und Zuordnung der Gebäude in einer historischen "Vorstadt" gegeben sein.
7. Eine Abstandsflächenunterschreitung kann durch örtliche Bauvorschriften nur insoweit zugelassen werden, als dies der Wahrung historisch gewachsener Baustrukturen dient. Dort, wo eine erhaltenswerte Vorprägung des betroffenen Bereichs fehlt, ist demnach eine örtliche Bauvorschrift zur Abstandsflächenunterschreitung nicht zulässig. Örtliche Bauvorschriften gestatten grundsätzlich keine "künstliche" (historisierende) Erweiterung einer tatsächlich gar nicht überlieferten Baustruktur. Ausnahmen können allenfalls in Betracht kommen, wenn - etwa - fehlende städtebauliche Zusammenhänge (lückenschließend) rekonstruiert werden oder prägende "Stadtsilhouetten" erhalten werden sollen.
1. Zur Weiterführung eines Normenkontrollverfahrens nach Außerkrafttreten der angegriffenen Rechtsvorschrift (hier: zeitlich befristete naturschutzrechtliche Sicherstellungsverordnung).
2. Zum Erfordernis der Schutzwürdigkeit eines einstweilig sichergestellten Landschaftsteils (hier: Teilbereich der Moränenlandschaft des Wurzacher Beckens).
3. Einer einstweiligen Sicherstellung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 NatSchG kann im Regelfall nicht der Einwand einer unzulässigen "Verhinderungsplanung" entgegen gehalten werden.
4. Ein Verstoß des Normgebers gegen die Verpflichtung aus § 60 Abs. 3 NatSchG zur Aufhebung einer Sicherstellungsverordnung kann nicht im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO geltend gemacht werden.
5. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer Verlängerung der Sicherstellungsverordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 2 NatSchG.
1. Ein Bebauungsplan, der einem Ziel der Regionalplanung widersprich, verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB auch dann, wenn er aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans entwickelt worden ist.
2. Der Regionalplanung ist es verwehrt, im Gewande überörtlicher Gesamtplanung Regelungen einer Natur- oder Landschaftsschutzverordnung durch eigene Zielfestlegung zu ersetzen.
3. Eine Straßenplanung durch Bebauungsplan verletzt das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn die planerische Gesamtkonzeption einem Ziel der Regionalplanung (hier: Regionaler Grünzug) widerspricht. Naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen können ein geeignetes Mittel sein, um die Zielkonformität zu sichern.
Zur Wahrung der Anstoßfunktion, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs für ein ca. 410 ha großes, nicht zusammenhängendes Landschaftsschutzgebiet zu seiner Begrenzung auf eine nachfolgend abgedruckte Übersicht verwiesen wird (hier verneint).
1. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.S. des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht beeinträchtigt, wenn der Flächennutzungsplan bezogen auf seine Darstellungen der Bodennutzung insgesamt, also nicht nur der Bauflächen, seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behält (hier bejaht für den Fall einer im Flächennutzungsplan angelegten Dominanz landwirtschaftlicher Flächen).
2. Das Verbot bestimmter tatsächlicher Handlungen im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung richtet sich auch dann nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn diese eine untersagte Handlung ermöglichen. Einer Befreiung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 NatSchG bedarf daher nicht der Plangeber, sondern derjenige, der auf der Grundlage der bauleitplanerischen Festsetzungen ein Vorhaben verwirklicht, das den landschaftsschutzrechtlichen Verboten widerspricht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11, § 6 BauGB Nr. 7 = BRS 59, Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 162).
3. Festsetzungen eines Bebauungsplans, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Verbote einer Landschaftsschutzverordnung als dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstehen, verstoßen gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 BauGB. Ein solches Hindernis liegt nicht vor, wenn der Plangeber in eine Befreiungslage "hineingeplant" hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11, § 6 BauGB Nr. 7 = BRS 59, Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 162).
Ein Unternehmen kann eine Landschaftsschutzverordnung zur Normenkontrolle nach § 47 VwGO stellen, wenn diese einer Gewinnung von Kiesen nach dem Bergrecht entgegensteht und die Überleitung einer Erlaubnis in eine Bewilligung nach § 12 Abs. 2 BBergG von der Gültigkeit der Landschaftsschutzverordnung abhängt. Die Antragsbefugnis steht auch einem Unternehmen zu, das die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet Kiese abzubauen.
Urteil des 6. Senats vom 17. Januar 2001 - BVerwG 6 CN 4.00 -
I. OVG Bautzen vom 12.04.2000 - Az.: OVG 1 D 560/98 -
Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 6 CN 3.99).
Urteil des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 2.99 -
I. OVG Lüneburg vom 27.07.1998 - Az.: OVG 3 K 5563/96 -
1. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können keine höheren Anforderungen gestellt werden, als sie auch für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten.
2. Personen, die ein Landschaftsschutzgebiet zu Reitzwecken nutzen, können im Normenkontrollverfahren geltend machen, durch ein in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenes Reitverbot in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein.
Urteil des 6. Senats vom 17. Mai 2000 - BVerwG 6 CN 3.99 -
I. OVG Lüneburg vom 27.07.1998 - Az.: OVG 3 K 3847/97 -