1. Einem nach § 60 Abs. 1 NNatG anerkannten Verein stehen in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatG hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zu, weil ihm weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Niedersächsische Naturschutzgesetz oder andere gesetzliche Vorschriften derartige Rechte einräumen.
2. Das Bundesnaturschutzgesetz und das Niedersächsische Naturschutzgesetz eröffnen einem anerkannten Verein auch nicht die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen, ohne eine Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen.
3. Der Normenkontrollantrag eines anerkannten Vereins gegen eine Verordnung über die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung ist daher mangels Antragsbefugnis unzulässig, wenn der Verein nicht geltend machen kann, in seinen o. g. Beteiligungsrechten verletzt zu sein.
1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.
2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.
3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.
4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
1. Wird im Text einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Beschreibung der Lage und des Grenzverlaufs des geschützten Gebiets ausschließlich auf eine Karte (im Maßstab 1: 5.000) Bezug genommen und diese Karte zum Bestandteil der Verordnung erklärt, so muss die Karte nach § 30 Abs. 5 NNatG im Originalmaßstab im Verkündungsblatt (zusammen mit dem Text der Verordnung) veröffentlicht werden.
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Einbeziehung einer weiträumigen, ebenen Ackerfläche in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.
3. Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht.
Zu den Anforderungen an die Ausfertigung und die Bekanntmachung einer aus einem Text und einer Karte des geschützten Gebiets bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung nach § 26 NNatSchG.
1. Landschaftsschutzgebietsverordnungen müssen nicht in den Verkündungsblättern der Bezirksregierungen bekannt gemacht werden. Sie können auch in den von den Landkreisen herausgegebenen amtlichen Verkündungsblättern oder in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 stellt eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Auffhebung von Vorschriften vom 1. April 1996 dar.
2. Der Hinweis in einer örtlichen Tageszeitung auf die Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises in seinem Amtsblatt, den die Hauptsatzung des Landkreises vorschreibt, ist nicht konstitutiver Teil der Bekanntmachung der Verordnung. Die Wirksamkeit der Bekanntmachung hängt allein davon ab, dass sie nach Maßgabe der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften in den Gemeinden und Landkreisen in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 erfolgt.
3. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung darf repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann enthalten, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.