JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Landschaftsschutzgebiet
| Rechtsgebiete: | LNatG M-V, BauGB |
| Schlagworte: | Planungshoheit, Beteiligung, Anhörung, Erörterungstermin, Ergebnismitteilung, Verfahrensfehler, Normerhaltung, Schutzgegenstand, grobe Beschreibung, Übersichtskarte, Schutzzweck, schutzwürdig, schutzbedürftig, Abwägung, Glattnatter, Lurche, Herpetofauna, Reptilien, SicherungsVO, Biotop, Landschaftsschutzgebiet, Prioritätsgrundsatz |
| Stichwort: | Landschaftsschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen. 2. Daraus, dass ein Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt im Einzelfall nicht zwingend, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre. 3. Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V durch Unterlassen der Mitteilung zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte. 4. In Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte. 5. Der Rückgriff auf eine Übersichtskarte ist im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz LNatG M-V zulässig. 6. Es ist nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen. 7. Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen. 8. Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime. |
| Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 4 K 25/06 | |
| Rechtsgebiete: | RNatSchG, NNatG |
| Schlagworte: | anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung |
| Stichwort: | Landschaftsschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen. 2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören. 3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten. 4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EV, VwGO, ThürNatG, DDR-Verfassung, DDR-LKG, DVO-LKG |
| Schlagworte: | Feststellungsklage, berechtigtes Interesse, Landschaftsschutzgebiet, Kiesabbau, Überleitung, Einigungsvertrag, Zustandekommen, Veröffentlichung, vorkonstitutionelles Recht, Bestätigungswille, Schutzgebiet, Bestimmtheit, Teilnichtigkeit, Landschaftsbild, Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit, Beeinträchtigung, Eigentumsrecht, Situationsgebundenheit, Befreiung, unzumutbare Härte, Gemeinwohl, Rohstoffsicherung |
| Stichwort: | Landschaftsschutzgebiet |
| Leitsatz: | 1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter. 2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte. 3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen. 4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird. 5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 1127/05 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, LBauO, LNatSchG |
| Schlagworte: | Aussiedlerhof, Landschaftsschutzgebiet, Rheinhessisches Rheingebiet, Genehmigung, Eingriff, Ausgleich |
| Stichwort: | Landschaftsschutzgebiet |
| Leitsatz: | Zur Genehmigung eines Aussiedlerhofes nach der Landschaftsschutzverordnung "Rheinhessisches Rheingebiet". Zum Umfang der Prüfung naturschutzrechtlicher Fragen bei der Entscheidung über einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10260/07.OVG | |
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