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Landschaftsschutzgebiet

Entscheidungen der Gerichte

OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 4 K 25/06 vom 14.10.2008

1. Eines Erörterungstermines oder der anderweitigen Ergebnismitteilung gemäß § 30 Abs. 4 LNatG M-V bedarf es lediglich bezüglich "fristgerecht" vorgebrachter Bedenken und Anregungen.

2. Daraus, dass ein Verfahrensfehler nicht bereits nach § 31 LNatG M-V unbeachtlich ist, folgt im Einzelfall nicht zwingend, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung wegen eines Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V unwirksam wäre.

3. Da die Funktion der Ergebnismitteilung nach § 30 Abs. 4 LNatG M-V lediglich darin besteht, die Präklusionsfrist des § 31 Abs. 2 LNatG M-V auszulösen, also im öffentlichen Interesse eine für die Adressaten der Ergebnismitteilung negative Rechtsfolge nach sich ziehen soll, führt der Verstoß gegen § 30 Abs. 4 LNatG M-V durch Unterlassen der Mitteilung zu keinen für sie nachteiligen Konsequenzen. Angesichts dieses Befundes hat der in Rede stehende Verfahrensfehler gegenüber den Beteiligten bzw. Betroffenen kein bzw. allenfalls geringes Gewicht, das es nicht rechtfertigen kann, an ihn die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Verordnung zu knüpfen bzw. anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies wollte.

4. In Anerkennung des Anliegens der Normerhaltung kann im Einzelfall ausnahmsweise die Verletzung von Beteiligungsrechten im Normsetzungsverfahren dann nicht zur Unwirksamkeit der angegriffenen Norm führen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Norm ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte.

5. Der Rückgriff auf eine Übersichtskarte ist im Rahmen des § 30 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, 1. Halbsatz LNatG M-V zulässig.

6. Es ist nach § 23 Abs. 1 LNatG M-V nicht erforderlich, dass das Schutzgebiet im Vergleich zu anderen Gebieten im Land schutzwürdiger oder schutzbedürftiger erscheint. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung vor, ist diese zulässig, ohne dass es darauf ankäme, wie sich die Verhältnisse anderen Ortes darstellen.

7. Im Rahmen seines naturschutzrechtlichen "Normsetzungsermessens" hat der Verordnungsgeber auch verfassungsrechtlich geschützte Positionen, wie etwa die gemeindliche Planungshoheit bzw. die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und die privaten Eigentümerbelange, zu berücksichtigen.

8. Konkretisieren sich die planerischen Zielsetzungen einer Gemeinde erst nach dem Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung, unterliegen diese Planungen ihrem naturschutzrechtlichen Regime.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.

THUERINGER-OVG – Urteil, 1 KO 1127/05 vom 15.08.2007

1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter.

2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte.

3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen.

4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird.

5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10260/07.OVG vom 04.07.2007

Zur Genehmigung eines Aussiedlerhofes nach der Landschaftsschutzverordnung "Rheinhessisches Rheingebiet".

Zum Umfang der Prüfung naturschutzrechtlicher Fragen bei der Entscheidung über einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Aussiedlerhofes.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 11 B 7.05 vom 22.06.2006

Wird eine auf überwiegende Gründe des Gemeinwohls gestützte und für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Befreiung für den Bau einer Schwimmsteganlage unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass mit dem Bauvorhaben innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, so führt die bloße Drittanfechtung nicht zur Hemmung oder Unterbrechung dieser Frist.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 72/02 vom 15.09.2005

1. Wird im Text einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Beschreibung der Lage und des Grenzverlaufs des geschützten Gebiets ausschließlich auf eine Karte (im Maßstab 1: 5.000) Bezug genommen und diese Karte zum Bestandteil der Verordnung erklärt, so muss die Karte nach § 30 Abs. 5 NNatG im Originalmaßstab im Verkündungsblatt (zusammen mit dem Text der Verordnung) veröffentlicht werden.

2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Einbeziehung einer weiträumigen, ebenen Ackerfläche in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.

3. Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 277/02 vom 16.12.2004

1. Das Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung über die Unwirksamkeit noch von Nutzen sein kann, etwa weil zu erwarten ist, dass ein künftiger Bebauungsplan günstigere Festsetzungen enthalten wird.

2. Sind die einzelnen Häuser nicht Teil eines Wochenend- oder Campingplatzes, so gelten die Grenzen der für diese geschaffenen Verordnung nicht für Wochenendhäuser.

3. Die "Offensichtlichkeit" eines Abwägungsfehlers, welcher die "Planerhaltung" ausschließt, kann sich aus den Planungsunterlagen ergeben.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 42/03 vom 08.07.2004

1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.

2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).

3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.

4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.

5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.

6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.

7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 4/04 vom 08.07.2004

1) Eine Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BauGB.

a)Sie ist nicht "ortsgebunden" i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, weil sie auch an anderen Standorten zulässig und ausführbar und nicht auf die spezifische Eigenart eines Standortes angewiesen ist.

b) Eine solche Anlage ist auch nicht wegen ihrer "nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung" privilegiert. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB soll nicht schlechthin jedes "emissionsträchtige" Vorhaben privilegiert werden, das wegen fehlender Plangebiete im Innenbereich nicht verwirklicht werden kann. Soweit Möglichkeiten bestehen, die Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage auch in einem Plangebiet im Innenbereich zu realisieren, bedarf es keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil dann nicht angenommen werden kann, dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll".

2) Für eine Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage kommt eine Ausnahme von entgegenstehenden Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung nur in Betracht, wenn dies in Anbetracht der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets als unbedenklich angesehen werden kann.

3) In der planerische Abwägung bedürfen objektiv geringwertige Belange keiner besonderen Berücksichtigung. Eine erloschene Genehmigung ist ein solcher (geringwertiger) Belang.

4) Eine als "Ergänzung" eines Kiesabbauvorhabens beantragte und genehmigte Anlage zur Mörtelproduktion ist (unselbständiger) Teil der Kiesabbaumaßnahme. Die Anlage teilt das Schicksal des Kiesabbaus; ihre Genehmigung erlischt zugleich mit Beendigung des Kiesabbaus (§ 112 Abs. 2 LVwG).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 K 341/00 vom 21.11.2003

1.Um den Naturschutzzweck zu rechtfertigen, müssen gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht genau nachgewiesen werden; es genügt vielmehr, dass Natur und Landschaft durch ökologische Besonderheiten geprägt sind, die im Allgemeinen auf Lebensstätten einzelner Tier- und Pflanzenarten schließen lassen.

2.Dem Abwägungsgebot ist genügt, wenn der Verordnungsgeber die vorgegebene Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als zu berücksichtigenden Belang nicht verkennt.

3.Die Rohstoffgewinnung hat keinen absoluten Vorrang vor allen anderen Belangen - wie etwa dem Natur- und Landschaftsschutz.

4.Bei der Abwägung kann eingestellt werden, dass eine bergbaurechtliche Bewilligung seinerzeit rechtswidrig - verfahrensrechtlich ohne das notwendige Beteiligungsverfahren und in der Sache unter Verstoß gegen Landschaftsschutzrecht - erteilt worden ist.

5.Die solche Abwägung, welche dann die Bodengewinnung als einen Teil privatnützigen Eigentums ausschließt, hält sich im Rahmen der Eigentumsbindung i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10371/02.OVG vom 17.07.2003

Zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 20. Februar 2003 - 1 A 11406/01.OVG -).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2523/01 vom 02.07.2003

1. Bei der Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten kommt dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen zu.

2. Der Verordnungsgeber kann auch Randzonen eines Gebietes unter Schutz stellen, wenn diese im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die den geschützten Bereich im Übrigen schutzwürdig machen.

3. Außerdem können am Rande gelegene Flächen, die isoliert betrachtet, nicht schutzwürdig sind, in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen werden, um diesem ein gewisses Vorfeld zu geben und es dadurch gegenüber der schutzgebietsfreien Umgebung abzuschirmen bzw. vor den Einwirkungen angrenzender oder heranrückender Bebauung zu schützen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 640/00 vom 05.05.2003

Die Nichtigkeit des Beschlusses, den Planentwurf gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen, führt weder nach hessischem Landesrecht noch nach bundesrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans.

Die Planung einer baulichen Nutzung in einem Landschaftsschutzgebiet erweist sich dann nicht als rechtswidrig, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem in der Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Bauverbot in Betracht kommt und sich zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von der Gemeinde geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht.

Ist eine rechtswirksame (Ausnahme-)Genehmigung nach der Landschaftsschutzverordnung bereits erteilt, erzeugt diese Genehmigung Tatbestandswirkung.

Das Gebot der Konfliktbewältigung ist nicht bereits dann verletzt, wenn ein Bebauungsplan ein Vorhaben ermöglicht, aber zum Schutz betroffener Nutzungen vor Belästigungen durch den vorhabenbedingten Verkehr lediglich Festsetzungen enthält, die straßenbauliche oder verkehrslenkende Maßnahmen ermöglichen, deren Durchführung selbst aber künftigem Verwaltungshandeln überlassen bleibt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen darf, dass die durch die Planung aufgeworfenen Probleme in dem nachfolgenden Verwaltungsverfahren gelöst werden.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 236/01 vom 13.03.2003

1. Landschaftsschutzgebietsverordnungen müssen nicht in den Verkündungsblättern der Bezirksregierungen bekannt gemacht werden. Sie können auch in den von den Landkreisen herausgegebenen amtlichen Verkündungsblättern oder in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der Gemeinden und Landkreise in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 stellt eine anderweitige gesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Verkündung, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Auffhebung von Vorschriften vom 1. April 1996 dar.

2. Der Hinweis in einer örtlichen Tageszeitung auf die Bekanntmachung einer Verordnung des Landkreises in seinem Amtsblatt, den die Hauptsatzung des Landkreises vorschreibt, ist nicht konstitutiver Teil der Bekanntmachung der Verordnung. Die Wirksamkeit der Bekanntmachung hängt allein davon ab, dass sie nach Maßgabe der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Rechtsvorschriften in den Gemeinden und Landkreisen in Verkündungsblättern vom 9. Dezember 1996 erfolgt.

3. Eine Landschaftsschutzgebietsverordnung darf repressive Verbote ohne Erlaubnisvorbehalt nur dann enthalten, wenn von vornherein feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des unter Schutz gestellten Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 UZ 4082/00 vom 30.11.2002

1. Diejenigen Belange des Landschaftsschutzes, für die ein bereichsspezifisches Genehmigungsverfahren angeordnet ist, gehören nicht zu den öffentlichen Belangen i. S. d. § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG.

2. Die Rechtsbereiche des Wasserrechts und des Landschaftsschutzrechts stehen materiell gleichrangig nebeneinander und erfordern je für sich eine eigenständige Überprüfung und Zulassung. Eine Vorgreiflichkeit der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung gegenüber der wasserrechtlichen Befreiung - wie nach der baurechtlichen Schlusspunkttheorie gegenüber der Baugenehmigung - besteht nicht.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 3 N 4010/97 vom 31.05.2001

Ein Straßenbauvorhaben von 1 km Länge und mehr und der Funktion einer Verbindungsstraße zwischen einer Bundes- und einer Landesstraße mit einem nicht unerheblichen Anteil an überörtlichem Verkehr ist sowohl raumbeanspruchend, als auch raumbeeinflussend und damit raumbedeutsam.

Planaussagen über die Nutzung im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug haben im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen 1995 Zielqualität im Sinne des § 2 Nr. 2 ROG 1997.

Ein Straßenbauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet und im regionalen Grünzug im Geltungsbereich des RROP-S 1995, das in den Flächennutzungsplan aufgenommen ist, verstößt gegen Ziele der Raumordnung und Landesplanung und unterliegt der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB.

Vor Inkrafttreten eines Bebauungsplans muss eine entgegenstehende Landschaftsschutzverordnung insoweit aufgehoben worden sein, als sie von ihm und seiner Durchsetzung betroffen wird (Hess. VGH, U. v. 27.07.1988 - 3 UE 1870/84 - ESVGH Bd. 38, 310).

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans mit integriertem Landschaftsplan stellt es einen Abwägungsfehler dar, wenn bei der Landschafts- und Bebauungsplanung die bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials erforderliche Bestandsaufnahme der Tierwelt fehlt.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 9 N 1626/96 vom 28.05.2001

Im Falle der Veräußerung eines Grundstücks während eines Normenkontrollverfahrens ist der Rechtsnachfolger berechtigt, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. Dies ergibt sich aus der gemäß § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmung des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ob es sich bei dem Antragstellerwechsel um eine Antragsänderung handelt, bleibt offen.

Die Zusätze in der Bekanntmachung der Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs, dass Bedenken und Anregungen schriftlich oder zu Protokoll bei der Gemeindeverwaltung in Form einer öffentlichen Anhörung (kein Verwaltungsakt mit Einspruchsmöglichkeit) vorgebracht werden können, sind nicht geeignet, auch nur einzelne an dieser Bauleitplanung interessierte Bürger von der Erhebung von Bedenken und Anregungen abzuhalten.

Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs für die Dauer eines Monats während der Dienststunden, die die Zeiträume Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr, Montag bis Mittwoch von 14.00 bis 15.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 bis 18.00 Uhr umfassen, führen nicht zu einer unzumutbaren Verkürzung der Einsichtsmöglichkeiten.

Eine Beschränkung der Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO auf einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile wie dies beispielsweise durch § 16 Abs. 5 BauNVO eröffnet ist, sieht § 1 Abs. 8 BauNVO zwar nicht vor. Ist ein Grundstück im Rechtssinne aber so groß, dass es einen beachtlichen Teil des Baugebiets ausfüllt, können sich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauNVO nur auf dieses eine Grundstück beziehen....

Verwaltung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist ein planerischer Anlagen- und Nutzungsbegriff, der sowohl öffentliche als auch private Verwaltungszwecke umfasst Verwaltungen in diesem Sinne sind nicht nur auf die büromäßige Erledigung von Verwaltungsaufgaben beschränkt.

Zu den wesentlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung gehört die vollständige und zutreffende Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange. Umfang und Tiefe der Aufklärung hängen dabei von den durch die konkreten Verhältnisse bestimmten Umständen des Einzelfalls ab. Nur wenn die Darlegung der privaten Belange durch die Betroffenen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange nicht ausreichen, hat die Gemeinde sich aus anderen Quellen Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen. Je nach der planerischen Ausgangssituation kann der Rückgriff auf gutachterliche Stellungnahmen geboten sein.

Zur ordnungsgemäßen wegemäßigen Erschließung eines Baugebiets.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 1.99 vom 21.10.1999

Leitsatz:

Eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB ist auch eine Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.

Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: von Wohnbauflächen) einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt wurde.

Urteil des 4. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -

I. VG Köln vom 28.02.1996 - Az.: VG 8 (13) K 4908/93 -
II. OVG Münster vom 11.01.1999 - Az.: OVG 7 A 2377/96 -

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