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Landschaftsschutz

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 4 LC 56/07 vom 06.11.2007

Rechtsgebiete:RNatSchG, NNatG
Schlagworte:anerkannter Verein, Ausnahme, Außenbereich, Baugenehmigung, Baugrundstück, bauliche Anlage, Bauvorhaben, Beteiligungsrecht, Biotop, Biotopschutz, Erschließung, Genehmigung, Grundfläche, Klagebefugnis, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzgebietsverordnung, Mitwirkungsrecht, Naturschutzverein, Schutzstatus, Schutzzweck, Zuwegung
Stichwort:Landschaftsschutz
Leitsatz:1. Im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis von anerkannten Naturschutzvereinen nach § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG bei der Genehmigung von Bauvorhaben im Außenbereich sind nicht nur die zu bebauenden Flächen, die Gegenstand der Baugenehmigung sind, sondern auch die zu bebauenden Flächen zu berücksichtigen, die notwendiger Bestandteil des Bauvorhabens sind und daher hätten genehmigt werden müssen.

2. Zu der Grundfläche der baulichen Anlage i.S.d. § 60 a Nr. 4 e) ff) NNatG können auch zu bebauende Flächen außerhalb des Baugrundstücks wie der Erschließung dienende Zuwegungen gehören.

3. § 60 c Abs. 1 und 2 Nr. 1 NNatG i.V.m. § 60 Nr. 7 b) NNatG begründet eine Klagebefugnis der nach § 60 NNatG anerkannten Vereine nur, wenn eine Ausnahme nach § 28 a Abs. 5 oder § 28 b Abs. 4 NNatG erteilt worden ist. Eine Klagebefugnis bezüglich einer Baugenehmigung, die trotz Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops erteilt worden ist, lässt sich aus diesen Bestimmungen nicht herleiten.

4. Ist ein auf der Grundlage des Reichsnaturschutzgesetzes geschaffenes Landschaftsschutzgebiet unter der Geltung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes erweitert worden, können die in das Landschaftsschutzgebiet neu einbezogenen Flächen einen anderen Schutzstatus als die "Altflächen" haben.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 4 LC 56/07



SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 42/03 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BauGB, LNatSchG SH, VwGO
Schlagworte:Abgrenzung, Abwägung, Antragsbefugnis, Außenbereichsgrundstück, Biotop, Gestaltungsspielraum, Kernbereich, Kiesabbau, Kiesgrube, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nichtigkeit, Normenkontrolle, Pufferfunktion, Schutzgebiet, Schutzgebietsgrenzen, Teilbarkeit, Verbesserung, Verhältnismäßigkeit, flächenhafter Schutz
Stichwort:Landschaftsschutz
Leitsatz:1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis.

2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint).

3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.

4) Landschaftsschutzgebiete dienen einem flächenhaften Schutz, der durch die Herausnahme von Verkehrsflächen nicht unterbrochen werden muss und der es auch gestattet, in räumlicher Nähe gelegene "wertvollere" Kernbereiche zu einem (zusammengefassten) Schutzgebiet zu vereinen und Randzonen einzubeziehen, die im Wesentlichen noch die Merkmale aufweisen, die die Schutzwürdigkeit der übrigen Bereiche begründen.

5) Ein Landschaftsschutzgebiet kann auch der (Rück-) Entwicklung des vorgefundenen Zustandes einer Teilfläche zu einem besseren Zustand dienen.

6)Am Rand eines Schutzgebietes kann einzelnen - isoliert betrachtet - nicht schutzwürdigen Flächen eine "Pufferfunktion" zugewiesen werden, um schädliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet zu vermeiden. Die Pufferzonen sind allerdings wegen der damit für die betroffenen Eigentümer verbundenen Einschränkungen angemessen zu begrenzen; eine unverhältnismäßige Ausdehnung dieses Bereichs ist unzulässig.

7) Für eine Pufferfunktion eignen sich unbebaute Grundstücke, die ihrerseits keine störende Wirkung für das übrige Schutzgebiet entfalten Der Eigentümer einer Kiesgrube, für die die Abbaugenehmigung erloschen ist, kann in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Schutzgebietsabgrenzung nicht mehr einbringen, als es bei jedem anderen unbebauten Außenbereichsgrundstück der Fall ist.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 42/03

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 1 LB 4/04 vom 08.07.2004

Rechtsgebiete:BImSchG, BauGB, LNatSchG SH, LVwG SH
Schlagworte:Abwägung, Außenbereich, Baustoffrecycling, Baustoffsortieranlage, Flächennutzungsplan, Kiesabbau, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Mörtelproduktion, Sortieranlage, Sortsgebunden
Stichwort:Landschaftsschutz
Leitsatz:1) Eine Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4 BauGB.

a)Sie ist nicht "ortsgebunden" i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, weil sie auch an anderen Standorten zulässig und ausführbar und nicht auf die spezifische Eigenart eines Standortes angewiesen ist.

b) Eine solche Anlage ist auch nicht wegen ihrer "nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung" privilegiert. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB soll nicht schlechthin jedes "emissionsträchtige" Vorhaben privilegiert werden, das wegen fehlender Plangebiete im Innenbereich nicht verwirklicht werden kann. Soweit Möglichkeiten bestehen, die Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage auch in einem Plangebiet im Innenbereich zu realisieren, bedarf es keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, weil dann nicht angenommen werden kann, dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll".

2) Für eine Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage kommt eine Ausnahme von entgegenstehenden Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung nur in Betracht, wenn dies in Anbetracht der Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebiets als unbedenklich angesehen werden kann.

3) In der planerische Abwägung bedürfen objektiv geringwertige Belange keiner besonderen Berücksichtigung. Eine erloschene Genehmigung ist ein solcher (geringwertiger) Belang.

4) Eine als "Ergänzung" eines Kiesabbauvorhabens beantragte und genehmigte Anlage zur Mörtelproduktion ist (unselbständiger) Teil der Kiesabbaumaßnahme. Die Anlage teilt das Schicksal des Kiesabbaus; ihre Genehmigung erlischt zugleich mit Beendigung des Kiesabbaus (§ 112 Abs. 2 LVwG).
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 1 LB 4/04

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 226/99 vom 16.09.2003

Rechtsgebiete:BauGB, SächsBO, SächsNatSchG
Schlagworte:Landschaftsschutz, Landschaftsbild, Schmalseitenprivileg, Windkraftanlage
Stichwort:Landschaftsschutz
Leitsatz:1. Eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bereits dann unzulässig sein, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt, ohne dieses zu verunstalten.

2. Von einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40 m gehen gebäudegleiche Wirkungen aus mit der Folge, dass die Windkraftanlage Abstandsflächen wie ein Gebäude einhalten muss.

3. Die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe bemisst sich nach der Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers. Die für die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wandlänge bemisst sich nach dem Durchmesser des Rotors.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 226/99


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