1. Das abgeschlossene Hochschulstudium der Fachrichtung Landschafts- und Freiraumplanung vermittelt betreuungsrelevante Fachkenntnisse nicht im Kernbereich, sondern allenfalls am Rande der Ausbildung, und rechtfertigt deshalb keine Vergütung mit dem Stundensatz von 31,-- Euro nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG.
2. Das dreistufige Vergütungssystem des § 1 Abs. 1 BVormVG lässt es nicht zu, unter Verzicht auf einen Berufs- oder Hochschulabschluss allein auf das Vorhandensein entsprechender Fähigkeiten oder Kenntnisse abzustellen.