1. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (im Anschluss an die Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris).
2. § 11 UVPG gibt der zuständigen Behörde auf, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in sich geschlossen - wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument - darzustellen.
1. Es steht der Eignung einer Kompensationsmaßnahme als naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme nicht entgegen, wenn sie zugleich der Sanierung eines Altstandortes dient.
2. Zukunftsplanungen eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme Betroffenen dürfen nicht generell als unbeachtlich aus der Abwägung ausgeblendet werden.
Zur Klagebefugnis von Anliegern einer Bahnneubaustrecke gegen eine im vereinfachten Verfahren beschlossene Planänderung, mit der eine im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (hier: Pflanzung von Streuobstgehölzen) verlegt wird.
Auch wenn ein die Planfeststellung ersetzender Bebauungsplan (§ 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) aufgestellt wird, kommt zur Sicherung und Durchführung von nach § 8 BNatSchG (1993) erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht (im Anschluß an Urteil vom 9. Mai 1997 BVerwG 4 N 1.96 BVerwGE 104, 353). Dem Gebot des § 8 Abs. 4 BNatschG (1993), die zum Ausgleich des Eingriffs erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem landschaftspflegerischen Begleitplan darzustellen, ist (jedenfalls) in diesem Fall durch einen die Ausgleichsmaßnahmen darstellenden Grünordnungsplan entsprechend den Vorschriften des Landesnaturschutzrechts genügt.
Beschluß des 4. Senats vom 5. Januar 1999 - BVerwG 4 BN 28.97 -
I. VGH Mannheim vom 05.07.1994 - Az.: VGH 5 S 3391/94 -