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Landschaftspflege

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 944/03 vom 16.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO, ROG, GG
Schlagworte:Bebauungsplan, Sondergebiet, Windkraftanlage, Windfarm, Normenkontrolle, einstweilige Anordnung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Nutzungsberechtigung, Bauvorbescheid, Erfolgsaussichten, Hauptsache, Folgenabwägung, städtebauliche Entwicklung und Ordnung, Planungserfordernis, Planungsermessen, überbaubare Grundstücksfläche, Landschaftsbild, Naturschutz, Landschaftspflege, Planverfahren, städtebaulicher Vertrag, Anpassungsgebot, Ziele der Raumordnung, Regionaler Raumordnungsplan, Vorranggebiet, Eignungsgebiet, Förderpflicht, Begrenzung, Anlagenstandorte, Verhinderungsplanung, Abwägungsgebot, Abwägungsausfall, Abwägungsdefizit, Abwägungsvorgang, Auswirkung, Abwägungsergebnis, Möglichkeit, Einfluss, Sachverhaltsaufklärung, Stellungnahme, Beteiligter, Gewissheit, notwendiges Abwägungsmaterial, Belang
Stichwort:Landschaftspflege
Leitsatz:1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 1 EN 944/03



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10564/03.OVG vom 09.05.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwGO
Schlagworte:Windenergieanlage, Windkraftanlage, Landschaftspflege, Belange der Landschaftspflege, Landschaftsbild, Landschaftsschutz, Naturpark, Naturpark Pfälzerwald, Schutzzweck, Beeinträchtigung, Befreiung, Urteil, Tenor, Verkündung, Zustellung, Geschäftsstelle
Stichwort:Landschaftspflege
Leitsatz:1. Zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" durch Windenergieanlagen (hier Standort am östlichen Haardtrand).

2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein statt der Verkündung zugestelltes Urteil auf einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO (Zweiwochenfrist für die Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle) beruhen kann.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10564/03.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 10187/01 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:FStrG, VwGO, BNatSchG F 2002, Europ. Vogelschutzrichtlinie, FFH-RL, GG
Schlagworte:Planfeststellung, Planfeststellungsbeschluss, Bundesfernstraße, Naturschutzverband, anerkannter Naturschutzverband, Naturschutzverein, anerkannter Naturschutzverein, Verbandsklage, Klagebefugnis, Verbandsklagebefugnis, Rechtskraft, Präklusion, Einwendungsausschluss, Planrechtfertigung, Bedarf, vordringlicher Bedarf, Bedarfsplan, Vogelschutz, Vogelschutzrichtlinie, Vogelschutzgebiet, faktisches Vogelschutzgebiet, Schutzstandard, Schutzregime, einstweilige Sicherstellung, Bundesanzeiger, Bekanntgabe, FFH-Schutzgebiet, potenzielles FFH-Schutzgebiet, Verträglichkeitsprüfung, Fledermäuse, Abwägungsgebot, Belange, Natur und Landschaft, Naturschutz, Landschaftspflege, Landschaftsbild, Neugestaltung, Eingriff, Eingriffsregelung, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, Vermeidung, Ausgleich, Kompensation, Trassenauswahl, Trassenalternativen, Nullvariante, Abschnittsbildung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP, ergänzendes Verfahren, Abwägung, Mängel bei der Abwägung, Planerhaltung, Grundsatz der Planerhaltung
Stichwort:Landschaftspflege
Leitsatz:1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.

2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.

3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.

4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.

5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.

6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 10187/01

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 24.01 vom 17.04.2002

Rechtsgebiete:GG, VwGO, VwVfG, WaStrG, WHG, PflSchG, BNatSchG F. 1998, BBodSchG, FlurbG, VerkPBG, ZPO
Schlagworte:Bundeswasserstraße, Ausbau, Fachplanung des Bundes, Planfeststellung, Einvernehmen, Abgrenzung der Vollzugshoheit von Bund und Ländern, Landeskultur, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, Wasserhaushalt, Naturschutz, Naturhaushalt, Landschaftspflege, Denkmalschutz, Zwangspunkte, Planungstorso, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Anfechtungsklage, Heilung von Verfahrensfehlern, Widerklage.
Stichwort:Landschaftspflege
Leitsatz:1. Ist das nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG erforderliche Einvernehmen von der zuständigen Landesbehörde versagt worden, darf ein wasserstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss nicht ergehen; es ist insoweit ohne Belang, ob das Einvernehmen zu Recht versagt wurde.

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaStrG knüpft mit den Begriffen "Landeskultur" und "Wasserwirtschaft" an die in Art. 89 Abs. 3 GG getroffene Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern an. Das schließt einen Bedeutungswandel dieser Begriffe nicht aus; er darf jedoch ohne Verfassungsänderung nicht zu einer Kompetenzverschiebung zu Gunsten der Länder führen.

3. "Wasserwirtschaft" ist die rechtliche Ordnung des Wasserhaushalts nach den Regeln einer "haushälterischen" Bewirtschaftung und dient dazu, den Wasserhaushalt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

4. Mit dem Begriff "Landeskultur" ist nur die geordnete Bewirtschaftung der vorhandenen Flächen zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft angesprochen. Der Begriff umfasst nicht die Vollzugshoheit der Länder im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Denkmalschutzes.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 24.01


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