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Landschaftspark

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Urteil, 1 D 273/02 vom 20.03.2003

1. Die mit der städtebaulichen Entwicklungssatzung ""Osterholzer Feldmark"" verfolgten Ziele (Schaffung eines Wohngebiets mit Einfamilienhäusern; Einrichtung eines Landschaftsparks) stehen in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § 165 III BauGB. Die Entwicklungsmaßnahme dient gewichtigen Gemeinwohlbelangen i.S.v. Art. 14 III 1 GG (Bestätigung der Rspr. des OVG, zuletzt Urteil vom 10.12.2001 - 1 D 203/01).

2. Soll in einem Entwicklungsgebiet die bisherige Nutzung teilweise erhalten bleiben (hier die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftspark), ist zu prüfen, ob für die betreffenden Grundstücke eine Ausnahme von der gemeindlichen Grunderwerbspflicht in Betracht kommt. Art. 14 III 1 GG verbietet den hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke, wenn die Entwicklungsziele sich aufgrund der Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer auch ohne Enteignung erreichen lassen.

3. Das Vorhandensein von 2 Brutpaaren einer besonders gefährdeten Vogelart in einem Gebiet mit aufgrund intensiver landwirtschaftlicher Nutzung ansonsten geringer Artenvielfalt führt nicht zur Einstufung als faktisches Vogelschutzgebiet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 BN 72.00 vom 30.01.2001

Leitsätze:

Eine Gemeinbedarfseinrichtung kann auch dann Gegenstand einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 165 BauGB sein, wenn sie dazu bestimmt ist, nicht allein den künftigen Bewohnern des den Gegenstand derselben Entwicklungsmaßnahme bildenden Wohngebiets zu dienen, sondern einem größeren Bevölkerungskreis.

Ein der Naherholung der Bevölkerung dienender Landschaftspark ist eine Gemeinbedarfseinrichtung im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Voraussetzung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit die Einbeziehung einer als Gemeinbedarfseinrichtung zu entwickelnden Fläche in einen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfordert, ist nicht, dass ein erhöhter Bedarf an Gemeinbedarfseinrichtungen dieser Art zu decken ist.

Beschluss des 4. Senats vom 30. Januar 2001 - BVerwG 4 BN 72.00 -

I. OVG Bremen vom 05.09.2000 - Az.: OVG 1 D 472/99 -

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