1. Eine örtliche Bauvorschrift, deren Geltungsbereich sich unter Ausklammerung der alten Dorflage und von wenigen Randbereichen nahezu vollständig auf den dichter bebauten Siedlungsbereich erstreckt, ist noch "für bestimmte Teile des Gemeindegebiets" im Sinne des § 56 Abs. 1 NBauO erlassen, wenn es sich um eine flächenmäßig kleine Gemeinde handelt, deren bebauter Ortsbereich relativ kompakt und fussläufig erreichbar ist.
2. Überträgt die Gemeinde die gestalterische Absicht, den alten Dorfkern mit einer großen Zahl erhaltenswerter Häuser schützen zu wollen, in ein angrenzendes Gebiet, das deutlich größer ist als die alte Ortslage, müssen auch in diesem Siedlungsbereich nicht nur vereinzelt und nicht nur in Übergangszonen schutzwürdige Gebäude vorhanden sein.
3. Vorschriften zur Sicherung von inseltypischen Stilelementen bilden in ihrer Gesamtheit noch kein schlüssiges Konzept zur Wahrung einer landschaftsgebundenen Bauweise, wenn die erhebliche Regelungsdichte in den einzelnen Bestimmungen zur Konformität ohne gestalterische Spielräume bei der Bauausführung führt.