1. Eine Konzentrationsplanung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB setzt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus, das den Anforderungen des Abwägungsgebots genügt und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schafft. Dabei dürfen Vorbehaltsgebiete im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ROG in der Bilanz von Positiv- und Negativflächen nicht als Positivausweisung gewertet werden (wie BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 -4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn sich in den Vorbehaltsgebieten bereits genehmigte Windenergieanlagen befinden.
2. Geht der Plangeber davon aus, er gebe der Windkraft auch durch die Ausweisung entsprechender Vorbehaltsgebiete substantiell Raum, ist dies abwägungsfehlerhaft.
3. Der Plangeber darf sich bei der Auswahl der Vorranggebiete für Windenergieanlagen im Regionalen Raumordnungsplan nicht allein an den Wünschen der betroffenen Gemeinden orientieren. Insbesondere darf er die Ausweisung entsprechender Vorranggebiete nicht davon abhängig machen, dass die betroffenen Gemeinden hierzu ihr "Einvernehmen" erteilen.
1. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Kohrener Land" des Rates des Bezirkes Leipzig vom 20. September 1984 ist nach Art. 9 Abs.1 des Einigungsvertrages als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet worden und gilt seit dem 3.10.1990 als thüringisches Landesrecht weiter.
2. Zu den Anforderungen, welche § 16 der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz/DDR vom 14. Mai 1970 an die öffentliche Bekanntmachung eines Landschaftsschutzgebietes stellte.
3. Ist der Grenzverlauf einer Landschaftsschutzverordnung im Randbereich unbestimmt, hat dies nicht zwingend die Unwirksamkeit der gesamten Rechtsverordnung zur Folge. Es gelten die Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen.
4. Die Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteiles geht durch eine landschaftsfremde Nutzung erst dann verloren, wenn der Landschaftsteil durch die landschaftsfremden Eingriffe wesentlich geprägt wird.
5. Zu den Voraussetzungen einer Befreiung von dem gem. § 56 b Abs. 1 Nr. 2 ThürNatG bestenden Verbot des Kiesabbaus in einem übergeleiteten Landschaftsschutzgebiet.
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung einer Klage auf Erteilung eines vor dem 01.07.2005 beantragten baurechtlichen Vorbescheids zur Errichtung zweier Windenergieanlagen ist nicht dadurch entfallen, dass nach der Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Verordnung vom 20.06.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 01.07.2005 (generell) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung einem Vorhaben entgegen gehalten werden können (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364).
3. Die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB dürfte nicht schon einer Vereinbarung nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB zukommen. Erst die auf Grund dieser Vereinbarung beschlossenen konkreten Darstellungen in einem wirksamen Flächennutzungsplan können diese Wirkung haben.
4. Bei der Frage, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob eine förmliche Unterschutzstellung des betroffenen Gebiets stattgefunden hat; maßgebend ist vielmehr ob die Ziele und Grundsätze der Landschaftspflege im Sinne des §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1984 - 4 C 69.80 -, NVwZ 1985, 340). Einen Anhalt, bei welchen Abständen Naturschutzgebiete von benachbarten Windenergieanlagen negativ betroffen werden, bietet Nr. 3.2 der Richtlinie zur Standortplanung und -beurteilung von Windenergieanlagen vom 29.04.1996 (LSA-MBl 1423).
5. Zur Frage der Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts und der Verunstaltung des Landschaftsbilds im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch Windenergieanlagen.
1. Es stellt nicht (zwingend) einen Hinweis auf "weiße Flecken" (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BauR 2003, 1165) dar, wenn die Gemeinde nur anderthalb Jahre, nachdem sie eine Konzentrationsplanung für Windenergieanlagen hat wirksam werden lassen, daran geht, weitere Vorranggebiete auszuweisen.
2. Die Gemeinde darf sich zur Vorbereitung ihrer Konzentrationsplanung von Drittseite erstellter Gutachten bedienen, in denen eine gewisse Vor-Sichtung des Gemeindegebietes auf Flächen vorgenommen wurde, die für die Nutzung von Windenergie in Betracht kommen.
3. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, eine einzige zusammenhängende Konzentrationszone zu schaffen; sie darf der Windenergie vielmehr auch an verstreuten Standorten Vorranggebiete zuweisen.
4. Zur Frage, wann die Gesamtheit der Vorranggebiete eine "substantielle Windenergienutzung" zulässt.
5. Die Gemeinde ist im Rahmen einer auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gestützten Konzentrationsplanung für Windenergie nicht verpflichtet, die Eingriffsproblematik zu bewältigen.
6. Zur Frage, wann eine Windenergieanlage das Landschaftsbild verunstaltet.
1. Wird im Text einer Landschaftsschutzgebietsverordnung zur Beschreibung der Lage und des Grenzverlaufs des geschützten Gebiets ausschließlich auf eine Karte (im Maßstab 1: 5.000) Bezug genommen und diese Karte zum Bestandteil der Verordnung erklärt, so muss die Karte nach § 30 Abs. 5 NNatG im Originalmaßstab im Verkündungsblatt (zusammen mit dem Text der Verordnung) veröffentlicht werden.
2. Zu den - hier verneinten - Voraussetzungen für die Einbeziehung einer weiträumigen, ebenen Ackerfläche in den Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung.
3. Eine Gemeinde darf als Naturschutzbehörde keine Landschaftsschutzgebietsverordnung erlassen, die im Widerspruch zu den Darstellungen ihres Flächennutzungsplans steht.
1. Wird für die Errichtung eines Winterstützpunkts an einer Autobahn das falsche Verfahren gewählt, kann eine Gemeinde dagegen nicht mit Erfolg gerichtlich vorgehen, wenn ihre materiellen Rechte gewahrt sind.
2. Ein Recht auf Abwehr einer Beeinträchtigung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes steht einer Gemeinde nicht zu.
1. Eine Gemeinde kann einen Abwehranspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (hier zur Errichtung einer "Windfarm" im Sinne der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV) nur dann erfolgreich geltend machen, wenn gemeindliches Eigentum nachteilig betroffen oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit durch die von der genehmigten Anlage ausgehenden Immissionen erheblich beeinträchtigt werden oder wenn die Gemeinde in ihrer Planungshoheit verletzt wird, weil das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig stört bzw. wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzieht.
2. Belange der Allgemeinheit, deren Wahrnehmung der Gemeinde als Teil der ihr zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben nicht obliegt -wie z. B. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes- sowie Gesundheits- und/oder Eigentumsinteressen von Gemeindebürgern gehören nicht zu den wehrfähigen Abwehrrechten, die eine Gemeinde gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend machen kann.
3. Abwehransprüche gegen ein genehmigtes Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung des Ortsbildes erwachsen aus dem in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fallenden sog. Selbstgestaltungsrecht einer Gemeinde nur dann, wenn die Anlage das Ortsbild entscheidend prägt und dadurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet einwirkt und/oder die Entwicklung der Gemeinde, z. B. auch im Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit massiv und nachhaltig verschlechtert wird.
4. Der Anschluss einer Windkraftanlage an ein Verbundnetz zum Zweck der Stromeinspeisung gehört nicht zum bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Inhalt einer ausreichenden Erschließung (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - NVwZ 1996, 597 = NUR 1996, 252 = UPR 1996, 154 = BauR 1996, 363 = BRS 58 Nr. 91 = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 319).
5. Ein zumutbares Angebot eines Bauherren, sein Grundstück im Außenbereich selbst zu erschließen, muss eine Gemeinde grundsätzlich annehmen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 - NVwZ 1986, 38 = NUR 1986, 199 = BauR 1985, 661 = BRS 44 Nr. 75 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 228).
1. Die öffentliche Auslegung eines Planentwurfs ist nicht zu beanstanden, wenn ein Interessierter die teilweise tief hängenden Unterlagen jedenfalls in gebückter Haltung oder von einem bereit stehenden Stuhl aus zur Kenntnis nehmen kann.
2. Der Umstand, dass ein von einer Bebauungsplanung begünstigtes Unternehmen eine Ablehnung durch den Gemeinderat zum Anlass nehmen könnte, den Betrieb zu verlagern mit der Folge, dass der Ehegatte eines beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Gemeinderats seinen Arbeitsplatz verlieren könnte, begründet nicht ohne Weiteres einen Befangenheitstatbestand.
3. Eine Festsetzung "Gewerbegebiet - nur Hochregallager zulässig" ist nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO möglich.
4. Zur (hier fehlerfreien) Abwägung bei der Ausweisung eines Standorts für ein Hochregallager in einem kleineren Gewerbegebiet im ländlichen Raum.
5. Kommen weitere Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht in Betracht, kann der bei Errichtung eines Hochregallagers verbleibende Eingriff in das Landschaftsbild "weggewogen" werden.
1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.
2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.
Eine Erdaufschüttung im Weinbergsgelände, welche die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPflG genannten Höhen- und Grundflächenmaße nur hinsichtlich eines Wertes überschreitet, stellt regelmäßig keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar und bedarf folglich keiner landespflegerischen Genehmigung.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, die Grundflächenveränderung als erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zu bewerten.
Wegen sonstiger nicht die Belange der Landespflege betreffender Beeinträchtigungen (z.B. Bedrohung des Straßenverkehrs durch Hangrutschung) ist die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gegeben.
1. § 1 Abs. 4 BauGB verpflichtet die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben maximal zulässigen Zahl von Windenergieanlagen zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung (hier: 9 MW für das Gemeindegebiet) ermöglicht.
2. Zur Bestimmtheit der Festsetzung, dass nur "Anlagen gleichen Typs" zulässig seien.
3. Die Festsetzung eines Schallleistungspegels, der "innerhalb des Sondergebiets" einzuhalten sein soll, ist zu unbestimmt.
4. Die flache Landschaft Norddeutschlands kann es rechtfertigen, die zulässige Anlagengesamthöhe auf 100m zu begrenzen.
Die Identifizierung europäischer Vogelschutzgebiete nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der Vogelschutzrichtlinie in den Bundesländern hat sich ausschließlich an ornithologischen Kriterien zu orientieren. Als Orientierungshilfe dient das IBA-Verzeichnis 2002. Es nimmt nicht für sich in Anspruch, dass sämtliche Gebietsteile, die von der Bezeichnung eines Landschaftsraums erfasst werden, unter Schutz zu stellen sind.
Ein Straßenbauvorhaben, das zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines potenziellen FFH-Gebiets führt, ist mit den Erhaltungszielen für dieses Gebiet unverträglich. Das Gebiet darf gleichwohl nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 UAbs. 1 FFH-RL aus zwingenden Gründen des überwiegenden Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art für das Vorhaben in Anspruch genommen werden, wenn keine Alternativlösung vorhanden ist und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000 ergriffen werden.
Die Entscheidung für ein Straßenbauvorhaben kann im Ergebnis abwägungsfehlerhaft sein, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer einzigartigen Kulturlandschaft in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen ist (hier verneint).
1. Eine leichte Bodensenke, die nur zeitweise mit Wasser gefüllt ist, stellt keinen Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG dar.
2. Fehlerhafte Annahmen des Normgebers ziehen die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung oder Satzung nicht nach sich. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist.
1. Eine Jagdhütte kann zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Vorhaben gehören. Sie muss sich, um privilegiert zu sein, aber in Größe und Ausstattung an den Erfordernissen der Jagdausübung orientieren und auf das dafür unabweisbar Notwendige beschränken.
2. Die Errichtung einer Jagdhütte als Übernachtungsmöglichkeit ist nur in Ausnahmefällen geboten.
1. Eine nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Windkraftanlage in einem Landschaftsschutzgebiet kann nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB bereits dann unzulässig sein, wenn sie das Landschaftsbild beeinträchtigt, ohne dieses zu verunstalten.
2. Von einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 40 m gehen gebäudegleiche Wirkungen aus mit der Folge, dass die Windkraftanlage Abstandsflächen wie ein Gebäude einhalten muss.
3. Die für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche Wandhöhe bemisst sich nach der Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers. Die für die Anwendbarkeit des Schmalseitenprivilegs maßgebliche Wandlänge bemisst sich nach dem Durchmesser des Rotors.
Zur Klagebefugnis von Anliegern einer Bahnneubaustrecke gegen eine im vereinfachten Verfahren beschlossene Planänderung, mit der eine im landschaftspflegerischen Begleitplan zum Planfeststellungsbeschluss festgesetzte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme (hier: Pflanzung von Streuobstgehölzen) verlegt wird.
Zur Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Errichtung von drei Windkraftanlagen auf einer Hochfläche des Südschwarzwalds am Abhang zum Rheintal (hier bejaht).
1. Zur Beeinträchtigung des Schutzzwecks der Landesverordnung über den "Naturpark Pfälzerwald" durch Windenergieanlagen (hier Standort am östlichen Haardtrand).
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein statt der Verkündung zugestelltes Urteil auf einem Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO (Zweiwochenfrist für die Niederlegung des Tenors bei der Geschäftsstelle) beruhen kann.
1. Eine Windenergieanlage mit einer Höhe von knapp 100m Höhe ist raumbedeutsam.
2. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB regelt nicht die Befugnis zu einer Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch die Ausweisung entsprechender Konzentrationszonen, sondern die rechtlichen Folgen derartiger Planungen, die bezüglich der Flächennutzungsplanung ihre Ermächtigungsgrundlage im BauGB und bezüglich der regionalen Raumordnungsplanung im LPlG finden. Auch wenn der Landesgesetzgeber die rahmenrechtliche Vorschrift des § 7 Abs. 4 ROG bislang noch nicht im Landesrecht umgesetzt hat, bedeutet das nicht, dass in einem regionalen Raumordnungsplan eine Zielfestlegung dergestalt nicht erfolgen dürfte, dass mit der positiven Standortausweisung von Flächen für die Windenergienutzung zugleich die Festlegung der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen verbunden sein soll.
3. Die Steuerung der Windenergienutzung im Außenbereich durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan bzw. durch die Ausweisung von Standortbereichen als Ziel der Raumordnung, die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB als öffentlicher Belang der Errichtung einer Windenergieanlage entgegensteht, erfordert eine sachgerechte Abwägung nicht nur der positiven Standortfestlegung für die Windenergienutzung, sondern auch der Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen. Diese setzt ein schlüssiges Planungskonzept für den gesamten Planungsraum voraus. In die Abwägung sind auch die privaten Belange der von der beabsichtigten Ausschlusswirkung betroffenen Grundstückseigentümer einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine entsprechende regionale Raumordnungsplanung private Grundeigentümer unmittelbar bindet, weshalb an die Abwägung hier höhere Anforderungen zu stellen sind, als sie üblicherweise an die Rauordnungsplanung gestellt werden.
4. Auch, wenn der Landesgesetzgeber bislang nicht verfahrensrechtlich sichergestellt hat, dass auf der Stufe der Regionalplanung die Privatpersonen ihre Eigentumsbelange geltend machen können, ist eine auch die privaten Grundeigentümer bindende Zielfestlegung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn deren Belange in der Abwägung tatsächlich berücksichtigt worden sind. Sofern im Einzelfall private Belange auf Grund der Tatsache unberücksichtigt bleiben, dass die Raumordnungsplanung in der Regel nicht derart detailgenau sein kann wie die Bauleit- und Flächennutzungsplanung, ist das im Rahmen der Rechtsanwendung durch eine nachvollziehende Abwägung ausgleichbar. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Planerhaltung zu beachten. Der Raumordnungsplanung kommt deshalb nur dann keine Ausschlusswirkung zu, wenn bei Berücksichtigung der - übersehenen - privaten Belange ein anderes Abwägungsergebnis nahegelegen hätte.
5. Grundsätzlich zulässig im Rahmen der Abwägung ist die Festlegung von "Tabuflächen", bezüglich derer von vornherein feststeht, dass sie aus städtebaulichen Gründen als Standorte für Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen. Dem Plangeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu. Gleichwohl muss die Abgrenzung derartiger "Tabuflächen" städtebaulich begründbar sein.
6. Sofern durch die Darstellung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan eine Ausschlusswirkung für die übrigen Flächen bewirkt werden soll, muss das im Erläuterungsbericht eindeutig zum Ausdruck gebracht werden.
7. Für die Festlegung einer lediglich als vorläufig gewollten Ausschlusswirkung bis zur bereits ins Auge gefassten Erweiterung der Standortfestlegung für die Windenergienutzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage.
8. Die Frage, ob ein fehlerhafter regionaler Rauordnungsplan in einem nachfolgenden Planungsschritt geheilt worden ist, ist anhand der Kriterien zu beantworten, die die Rechtsprechung zur Heilung von Satzungen oder Rechtsverordnungen entwickelt hat.
1. Ein von der Landesregierung zum Europäischen Vogelschutzgebiet ausersehenes geeignetstes Gebiet i.S. von Art. 4 Abs. 1 Satz 4 Vogelschutz-Richtlinie, dessen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL noch aussteht, bildet ein faktisches Vogelschutzgebiet i.S. der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG. Dort gilt das Schutzregime gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie.
2. Um einen Eingriff durch einen Plan oder ein Projekt in ein solches Gebiet zu rechtfertigen, darf keine gesamtgebietsbezogene Relativierung des Schutzes i.S. von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL erfolgen.
3. Zu den Voraussetzungen der Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL und der Bekanntgabe eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Bundesanzeiger.
4. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 4 Satz 1 Vogelschutz-Richtlinie in einem faktischen Vogelschutzgebiet kann grundsätzlich durch ein ergänzendes Verfahren i.S. von § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf gesicherter Grundlage von einer künftigen Erklärung zum besonderen Schutzgebiet i.S. von Art. 7 FFH-RL ausgegangen werden kann.
5. Zum Einwendungsausschluss gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002.
6. Zur Rechtfertigung eines Ausspruchs gemäß § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG ist es nicht geboten, über sämtliche potenziellen Gründe, die einen solchen Ausspruch tragen könnten, abschließend zu befinden. Vielmehr genügt dafür die Feststellung, dass ein durchgreifender derartiger Grund gegeben ist.
Die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter und sind unabhängig voneinander zu prüfen.
Im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens (§ 35 Abs. 1 BauGB) unterliegt die Frage, ob dem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB öffentliche Gründe entgegenstehen, und die naturschutzrechtliche Entscheidung nach § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen, der vollen gerichtlichen Kontrolle.