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Landschaftsbestandteil

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 10976/07.OVG vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:GG, BNatSchG, LNatSchG, LPflG, VwVfG
Schlagworte:Auflage, Ausnahmevorschrift, Baumbeseitigungsverbot, Baumbestand, Baumfällgenehmigung, Baumschutz, Baumschutzsatzung, Baumschutzverordnung, Beanstandungsklage, Begründungsmangel, Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Beurteilungsspielraum, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ersatzbaum, Ersatzgeld, Ersatzzahlung, Ersatzzahlungsauflage, Ersatzpflanzung, Funktionsleistung, Grundstücksnutzung, Landschaftsbestandteil, geschützter Landschaftsbestandteil, Musterbaumschutzsatzung, Nebenbestimmung, Naturhaushalt, Normverwerfungskompetenz, Rechtsverordnung, Widerspruchsbescheid
Stichwort:Landschaftsbestandteil
Leitsatz:1. Das Landesnaturschutzgesetz lässt ebenso wie zuvor das Landespflegegesetz Einschränkungen vom Beseitigungsverbot in Baumschutzverordnungen und -satzungen nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit, sondern auch zur Ermöglichung sonst zulässiger (baulicher) Grundstücksnutzungen zu (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG).

2. Die Baumfällgenehmigung darf mit der Auflage zu Ersatzpflanzungen oder Ersatzzahlungen verknüpft werden.

3. Die Anknüpfung der Ersatzmaßnahmen an die "Funktionsleistung des entfernten Baumes" ist hinreichend bestimmbar, verlangt allerdings eine für den Bürger nachvollziehbare Begründung im jeweiligen Genehmigungsbescheid.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 10976/07.OVG



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2044/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, NWaldLG
Schlagworte:Abwägung, Annahmen des Normgebers, Bodensenke, Landschaftsbestandteil, Landschaftsbild, Naturhaushalt, Nichtigkeit, Satzung, Schlatt
Stichwort:Landschaftsbestandteil
Leitsatz:1. Eine leichte Bodensenke, die nur zeitweise mit Wasser gefüllt ist, stellt keinen Landschaftsbestandteil im Sinne des § 28 Abs. 1 NNatSchG dar.

2. Fehlerhafte Annahmen des Normgebers ziehen die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung oder Satzung nicht nach sich. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2044/01

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2072/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, NWG
Schlagworte:Abwägung, Beeinträchtigungen, Erwerbschancen, Fauna, Flora, Floßfahrten, Floßtourismus, Flöße, Gefährdungen, Gemeingebrauch, Gewässersohle, Landschaftsbestandteil, Nichtigkeit, Schutzwürdigkeit, Uferböschungen, Ufervegetation, Verbote, Verordnung, Wasserfahrzeuge, Wasserlauf
Stichwort:Landschaftsbestandteil
Leitsatz:1. Das Befahren eines als Landschaftsbestandteil unter Schutz gestellten Wasserlaufs mit Flößen und anderen großen Wasserfahrzeugen gefährdet den Landschaftsbestandteil, wenn es geeignet ist, den Wasserlauf als Lebensraum schutzwürdiger Tiere und Pflanzen zu beeinträchtigen und die natürliche Entwicklung der Flora und Fauna zu stören. Diese Gefährdung kann ein Befahrensverbot für Flöße und andere Wasserfahrzeuge von mehr als 6 m Länge oder 1 m Breite rechtfertigen.

2. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das Befahrensverbot nicht berührt, weil die vom Boots- und Floßtourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist.

3. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände zieht die Nichtigkeit einer nach den §§ 24 bis 28 NNatSchG erlassenen Verordnung nicht nach sich.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2072/01

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 KN 2073/01 vom 25.09.2003

Rechtsgebiete:GG, NNatSchG, VwGO
Schlagworte:Antragsbefugnis, Gemeinde, Landschaftsbestandteil, Naturschutzbehörde, Normenkontrollantrag, Normenkontrollverfahren, Satzung, Verordnung, eigener Wirkungskreis
Stichwort:Landschaftsbestandteil
Leitsatz:Eine Gemeinde, die durch den Erlass einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbestandteils durch die Naturschutzbehörde daran gehindert wird, eine gemeindliche Satzung zum Schutz desselben Landschaftsbestandteils zu erlassen, ist im Normenkontrollverfahren antragsbefugt.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 KN 2073/01


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