Der Sozialhilfeträger, der der Krankenkasse deren Aufwendungen der Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger in der Meinung ersetzt hat, eine eigene Schuld zu erfüllen, besitzt keinen Erstattungsanspruch nach bundesrechtlichen Normen gegen einen anderen Sozialhilfeträger, den er für zuständig hält.
§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts regeln hinreichend die sachliche Zuständigkeit der Landräte (bzw. der Oberbürgermeister) für tierschutzrechtliche Maßnahmen nach § 11 TierSchG (entgegen Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 7. Dezember 2007 - 6 E 928/07 -, juris)
Zu den Anforderungen, die an das Neutralitätsgebot von Amtsträgern bei Wahlen zu stellen sind (hier unzulässige Wahlbeeinflussung durch ein Interview des Landrates bejaht).
Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen.
Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungsorgane kann die Fünf-Prozent-Sperrklausel rechtfertigen.
Weder aus Art. 24 noch aus Art. 29 des Staatenlosenübereinkommens (StlÜbk) ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld (Fortführung der Rechtsprechung zu den gleichlautenden Bestimmungen der Genfer Konvention).
In förmlichen Disziplinarverfahren nach der Niedersächsischen Disziplinarordnung ist eine Vertretung des Vertreters der Einleitungsbehörde durch Rechtsanwälte nicht möglich; Rechtsbehelfsbelehrungen müssen sich hier auch auf die Form der Anfechtung erstrecken.
1. Zu den Entstehungsvoraussetzungen eines Zweckverbandes nach Thüringer Landesrecht (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).
2. Maßgeblich für die Entstehung eines Zweckverbandes ist nicht der Nachweis einer schriftlich erteilten Genehmigung der Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, sondern ob aus der Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihrer Genehmigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürKGG die Tatsache der Genehmigungserteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ersichtlich ist.
3. Im Hinblick auf das Entstehen eines Zweckverbandes nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ThürKGG ist zu unterscheiden zwischen den Folgen einer unwirksamen Bestimmung in der Verbandssatzung für das Außenrechtsverhältnis und für das Innenrechtsverhältnis der Verbandsmitglieder zum Zweckverband.
4. Voraussetzung für eine konstitutiv wirkende Bekanntmachung der Verbandssatzung eines Zweckverbandes im Rechtsverkehr ist, dass die Verbandssatzung eine Regelung über den Umlegungsschlüssel gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG enthält, ohne den sie nicht den aus sich heraus vollständigen Mindestinhalt aufweisen würde. Hierfür genügt jedoch eine Regelung, die als Maßstabsregelung im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 5 ThürKGG i. V. m. § 37 Abs. 2 ThürKGG erkennbar und nicht offensichtlich als Umlegungsschlüssel untauglich ist. Auf die materiellrechtliche Wirksamkeit der Regelung kommt es dagegen für die Entstehung des Zweckverbandes nicht an.
1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst.
2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft.
3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutz beauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutz beauftragten fällt lediglich weg.
Ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Versammlungsverbots kann nicht (mehr) aus einer drohenden Wiederholungsgefahr abgeleitet werden, wenn die zuständige Behörde verbindlich erklärt hat, an der dem Verbot zu Grunde liegenden tragenden Argumentation bzw. Rechtsauffassung zukünftig nicht mehr festzuhalten.
Die Landkreise dürfen den Finanzbedarf für eine Kreiseinrichtung nur dann nach Art. 20 FAG einzelnen kreisangehörigen Gemeinden durch eine Erhöhung der Umlagesätze (erhöhte oder gespaltene Kreisumlage) auferlegen, wenn diese Gemeinden im Vergleich zu den anderen Gemeinden des Landkreises einen einrichtungs- und gemeindebezogenen Sondervorteil aus der Einrichtung ziehen.
1. Eine mündlich und damit nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB formnichtig vereinbarte Befristung wird durch die nach Vertragsbeginn erfolgte schriftliche Niederlegung in einem Arbeitsvertrag nicht rückwirkend wirksam.
2. Die Aufzählung von Sachgründen für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist nicht abschließend. Die Befristung kann auch durch andere, den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG entsprechende Sachgründe gerechtfertigt sein.
3. Die Anhängigkeit einer Konkurrentenklage um eine dauerhaft zu besetzende Stelle kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem auf dieser Stelle beschäftigten Arbeitnehmer bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit dem Konkurrenten nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen.
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.
Der Staat des Grundgesetzes ist grundsätzlich verpflichtet, auf seinem Territorium die Unversehrtheit der elementaren Grundsätze des Völkerrechts zu garantieren und bei Völkerrechtsverletzungen nach Maßgabe seiner Verantwortung und im Rahmen seiner Handlungsmöglichkeiten einen Zustand näher am Völkerrecht herbeizuführen. Daraus folgt jedoch keine Pflicht zur Rückgabe des in dem Zeitraum von 1945 bis 1949 außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs entschädigungslos entzogenen Eigentums.
a) Zur Haftung einer Gemeinde nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn sie ein Rechtsgeschäft - hier: Schuldbeitritt und treuhänderische Verwahrung eines Schecks - abschließt, das mangels der erforderlichen kommunalaufsichtlichen Genehmigung (schwebend) unwirksam ist.
b) Für ein solches Rechtsgeschäft kommt im Fall, daß die Kommunalaufsicht die Genehmigung verweigert, eine persönliche Haftung des für Gemeinde handelnden Bürgermeisters unter dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht.
Bestimmte fremde Rechtsangelegenheiten besorgt auch, wer die durch den Erhalt gebührenpflichtiger Verwarnungen wegen eines gleichen ordnungswidrigen Verhaltens konkretisierte Personenmehrheit in identischen, jedoch an den einzelnen Kraftfahrzeugführer adressierten Schreiben über das Erfolg versprechende Vorgehen gegen eine Belangung im Bußgeldverfahren aufklärt.
1. Die Rechtmäßigkeit einer seit langem ausgeübten Gewässerbenutzung kann sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der "unvordenklichen Verjährung" ergeben; hierdurch begründete Rechtspositionen blieben von den in Bayern vor Inkrafttreten des WHG geltenden Wassergesetzen grundsätzlich unberührt.
2. Nach den früheren Landeswassergesetzen "aufrechterhaltene" Altrechte bestehen unter der Geltung des WHG nur fort, wenn ihnen eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserwirtschaftlicher Hinsicht zugrunde liegt.
3. Nicht zum Wasserbuch angemeldete Altrechte können als "bekannte Rechte" nur dann Bestand haben, wenn die zur Führung des Wasserbuchs zuständige Behörde bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist auch von der gebotenen wasserwirtschaftlichen Überprüfung hinreichende Kenntnis erlangt hat.
Mit der Abtretung des Anspruchs auf Wertersatz nach § 16 InVorG verliert der Anmelder eines Restitutionsanspruchs die Stellung als Berechtigter, die für den Antrag auf Widerruf des Investitionsvorrangbescheids Voraussetzung ist.
Die Abtretung des Anspruchs auf Erlösauskehr bedarf nicht der notariellen Beurkundung.
Zur Auslegung eines Vertrages, durch den der Landkreis sich gegenüber einem Kompostwerk verpflichtet, den Bio-Abfall "im gesamten Kreisgebiet nach Maßgabe der satzungsmäßigen Vorgaben" getrennt zu sammeln.
1. Auf Grund eines Aufnahmebescheids (§ 26 BVFG) eingereiste Personen können nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 BVFG die Eigenschaft als Statusdeutsche (Art. 116 Abs. 1 GG) erwerben. Die Zulassung der Einreise im Wege des Aufnahmeverfahrens bewirkt als solche noch nicht den Erwerb dieser Eigenschaft.
2. Bei der Entscheidung über die Eigenschaft als Spätaussiedler im Rahmen einer auf Feststellung des Deutschen-Status gerichteten Klage ist das Verwaltungsgericht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG an die bestandskräftig gewordene behördliche Versagung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG gebunden.
Liegenschaften, die auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR in Anspruch genommen und den sowjetischen Streitkräften für militärische Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, sind in aller Regel als Teil des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV Eigentum des Bundes geworden.
Sie dürfen von der Bundeswehr nach Maßgabe des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter militärisch genutzt werden, ohne dass ein Verfahren nach § 1 Abs. 3 LBG durchgeführt zu werden braucht.
Entwickelt der Bund aufgrund einer veränderten Bedarfslage ein neues Konzept für die Nutzung vorhandener Truppenübungsplätze, so hat er die betroffenen Gemeinden anzuhören und die gemeindlichen Belange in seine Entscheidung einzustellen.
Urteil des 4. Senats vom 14. Dezember 2000 - BVerwG 4 C 13.99 -
I. VG Potsdam vom 29.08.1996 - Az.: VG 1 K 123/95 -
II. OVG Frankfurt/Oder vom 24.03.1999 - Az.: OVG 3 A 60/97 -
Eine unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans begründet eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nur dann, wenn die unrichtige Handhabung des Geschäftsverteilungsplans willkürlich, d.h. aufgrund einer durch sachliche Erwägungen nicht mehr gerechtfertigten Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans geschehen ist (wie BVerwG).
Als allgemeiner Vertreter des Landrats vertritt der Erste Kreisbeigeordnete den Landrat in allen gesetzlich nicht anderweitig geregelten Bereichen der Selbstverwaltung des Landkreises, wenn ein Vertretungsfall vorliegt und der Erste Kreisbeigeordnete selbst nicht verhindert ist.
Es ist jedoch zulässig, dass der Landrat im Bereich der Selbstverwaltung des Landkreises im Wege einer besonderen Vertretungsregelung für bestimmte eng umgrenzte Angelegenheiten einen anderen Beigeordneten als den Ersten Beigeordneten mit der Vertretung beauftragt.
Die Vertretung für ganze Dezernate fällt unter die allgemeine Vertretung im Sinne des § 44 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HKO und kann daher dem Ersten Beigeordneten nicht wirksam entzogen werden.
a) Zur kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht öffentlich-rechtlicher Zusagen des Landkreises hinsichtlich der Belegung und der Pflegesatzhöhe für ein zu errichtendes Altenpflegeheim.
b) Hat der Landkreis einem Investor Zusagen gemacht, die für die Errichtung und den späteren Betrieb eines Altenpflegeheims eine Vertrauensgrundlage bilden sollen, trifft ihn auch die ihm gegenüber dem Empfänger der Zusagen obliegende Amtspflicht, die notwendige Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde einzuholen.
c) Wäre die Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag des Landkreises erteilt worden oder zu erteilen gewesen, ist der geschädigte Empfänger der Zusagen nach Amtshaftungsgrundsätzen so zu stellen, als hätte der Landkreis seinen Zusagen entsprochen; wäre die Genehmigung nicht erteilt worden, kommt eine Haftung des Landkreises insoweit in Betracht, als die Zusagen ein haftungsrechtlich relevantes Vertrauen begründeten.
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - III ZR 53/99 -
OLG Hamburg
LG Hamburg
Die Organisationsentscheidung des öffentlichen Arbeitgebers, eine Angestelltenstelle, auf der hoheitliche Aufgaben erledigt werden, in eine Beamtenstelle umzuwandeln und mit einem Beamten zu besetzen, kann ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des bisherigen Stelleninhabers darstellen, wenn dieser die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllt (im Anschluß an BAG Urteil 26. Februar 1957 - 3 AZR 278/54 - BAGE 4, 1).
Erfüllt der bisherige Stelleninhaber jedoch das Anforderungsprofil der neu geschaffenen Beamtenstelle, besteht kein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung des bisherigen Stelleninhabers. Der öffentliche Arbeitgeber kann sich nach dem in § 162 Abs 1 und 2 BGB normierten Rechtsgedanken nicht darauf berufen, daß er die Stelle mit einem - möglicherweise aus seiner Sicht geeigneteren - externen Bewerber besetzt hat.
Der Besetzung der Stelle mit einem externen Bewerber steht es gleich, wenn der öffentliche Arbeitgeber dem bisherigen Stelleninhaber unwirksam gekündigt, dann eine Ersatzkraft eingestellt hat und diese Ersatzkraft nunmehr anstelle des bisherigen Stelleninhabers auf der neu geschaffenen Beamtenstelle zum Beamten ernennt.
Aktenzeichen: 2 AZR 440/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat
Urteil vom 21. September 2000
- 2 AZR 440/99 -
I. Arbeitsgericht
Halle
Urteil vom 16. Juni 1998
- 5 Ca 2446/97 -
II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
Urteil vom 15. Juli 1999
- 9 Sa 894/98 -
1. Nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG ist ein Wechsel von einem Entschädigungsantrag auf ein Rückübertragungsbegehren nicht mehr möglich.
2. Die Übertragung einer aufgegebenen oder verpachteten Altsiedlerstelle an die diese Stelle bewirtschaftende Person nach der 3. Durchführungsbestimmung zum Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 26. September 1950 (GBl S. 1071) war keine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG.
Urteil des 7. Senats vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 5.99 -
I. VG Schwerin vom 03.09.1998 - Az.: VG 3 A 29/96 -
Für Klagen auf Zustimmung einer Landesbehörde zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen durch ein Pflegeheim nach dem SGB (SGB XII) ist der Sozialrechtsweg gegeben.
Welche Behörde für die Rücknahme eines von der sachlich unzuständigen Behörde erlassenen rechtswidrigen Verwaltungsakts zuständig ist, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Fachrecht. Fehlen derartige Regelungen, ist nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre.
Für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die Kenntnis der für die Rücknahme zuständigen Behörde und nicht der Behörde an, die sachlich unzuständig den rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen hat.
Die Kenntnisse und das Verhalten der sachlich unzuständigen Behörde können aber von Bedeutung für eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis sein.
Urteil des 7. Senats vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 -
I. VG Dresden vom 26.02.1998 - Az.: VG 1 K 1267/95 -
Das Verwaltungsgericht muß gegebenenfalls von Amts wegen erforschen, ob ein - zur Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises führender - typischer Geschehensablauf vorliegt.
Ob Tatsachen vorliegen, welche die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines atypischen Verlaufs begründen und damit den Anscheinsbeweis erschüttern, ist ebenfalls von Amts wegen zu ermitteln.
Urteil des 8. Senats vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 -
I. VG Gera vom 8. Juli 1998 - Az.: VG 6 K 584/95 -