Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit verpflichtet, so ist diese nicht auf die nach dem geänderten Subventionssystem zugeteilten Zahlungsansprüche übertragbar. Weder unmittelbar aus dem Vertrag noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der ihm für die Pachtflächen zugeteilten entkoppelten Zahlungsansprüche auf den Verpächter. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht mit einer Entkoppelung der künftigen Prämienansprüche rechneten.
Im Falle der Umwandlung von Gesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) tritt der übernehmende Rechtsträger mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister in bestehende Landpachtverträge ein, ohne dass es der Zustimmung des Verpächters bedarf.
Ein solcher Vertragseintritt kraft Gesetzes stellt keine zur fristlosen Kündigung berechtigende ungenehmigte Gebrauchsüberlassung an einen Dritten (§ 589 Abs. 1 BGB) dar. Dem Verpächter steht jedenfalls dann, wenn bereits der ursprüngliche (befristete) Vertrag mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft abgeschlossen war, auch aus anderen Gründen kein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.
Thüringer Oberlandesgericht, Senat für Landwirtschaftssachen, Urteil vom 21.06.2001 - Lw U 72/01 -