Der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses ohne eine abweichende Vereinbarung nicht zu einer (unentgeltlichen) Übertragung von Betriebsprämien-Zahlungsansprüchen auf den Verpächter oder von diesem benannte Nachfolgepächter verpflichtet.
Der Beginn der 10monatigen Haltefrist nach Art. 24 Abs.2 EGVO Nr. 795/2004 i. V. m. § 3 Abs. 1 BetrPrämDurchfV vom 03.12.2004 kann den Erlass einer Leistungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen rechtfertigen.
Eine vom Pächter auf einem 1,919 ha großen landwirtschaftlichen Pachtgrundstück auf 16 Punktfundamenten errichtete landwirtschaftliche Maschinenhalle, die dem landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters dient, ist nur Scheinbestandteil des Pachtgrundstücks und kann bei Pachtende vom Pächter entfernt und mitgenommen werden.
1) Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im übrigen nach § 1 Nr. 1a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwedndung findet.
2) Wird mit dem Abkömmlich ein ausdrücklich auf 18 Jahre berfristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarischer Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.
Der Schadensersatzanspruch des Verpächters wegen eigenmächtiger Freisetzung der Milch-Referenzmenge durch den Pächter berechnet sich nach nur 2/3 der freigesetzten Milchquote, wenn die vertragswidrige Freisetzung zwar schon vor dem 1.4.2000 (Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung) erfolgte, der Landpachtvertrag aber erst nach dem 1.4.2000 endete.
Verwaltungsverfahren sowie verwaltungsgerichtliche Verfahren über Milchlieferrechte haben keine Auswirkung auf den Beginn der Verjährungsfrist des § 591 b BGB. Weder bewirken sie eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung, noch lassen sie die Verjährungseinrede des Pächters als treuwidrig erscheinen.