JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > L > Landkreis
| Rechtsgebiete: | BAT, BGB, TVöD |
| Schlagworte: | ARGE, Eingruppierung, Höhergruppierung, Landkreis, Sachbearbeiter, Träger der Sozialhilfe, Zulage, höherwertige Tätigkeit, vorübergehende Übertragung |
| Stichwort: | Landkreis |
| Leitsatz: | Die Entscheidung des beklagten Landkreises, den Mitarbeitern, die zur Sachbearbeitung in der ARGE an die ARGE abgestellt werden, die dortige höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend im Sinne von § 24 BAT/BAT-O bzw. im Sinne von § 14 TVöD zu übertragen, genügt noch dem Gebot, bei dieser Entscheidung billiges Ermessen walten zu lassen. Denn der Vertrag zwischen dem beklagten Landkreis und der Bundesagentur für Arbeit über die Gründung der ARGE war auf 6 Jahre befristet. Außerdem war bereits zum Zeitpunkt der ARGE-Gründung absehbar, dass dieses Modell der Zusammenarbeit zwischen einer Bundesanstalt und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe wegen der zahlreichen damit verbundenen Rechtsprobleme nicht auf Dauer angelegt sein kann. Wegen der fehlenden Planungssicherheit über den zukünftigen Stellenbedarf in diesem Bereich durfte die Tätigkeit daher noch vorübergehend übertragen werden. |
| Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 200/08 | |
| Rechtsgebiete: | ThürRettG, SGB V, BGB |
| Schlagworte: | Sicherstellungsauftrag, Rettungsdienst, Notarzt, Vertragsarzt, Nichtvertragsarzt, Notfalldienst, Sachleistungsprinzip, ärztliche Leistung, Bereithaltepauschale, Nulleinsätze, Nulleinsatzpauschale, Bereitschaft, Vergütung, Rettungsdienstträger, Krankenkasse, Kassenärztliche Vereinigung, KV, Budgetvereinbarung, Landkreis, Rückabwicklung, öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, "Abwälzungsanspruch", GoA |
| Stichwort: | Landkreis |
| Leitsatz: | 1. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen einer Geldleistung scheidet aus, wenn es bereits an der Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht im sogenannten Valutaverhältnis (Leistungsverhältnis) fehlt. Leistet eine unzuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier Landkreis) an einen Dritten (hier niedergelassene Ärzte), kann sie von der anderen - vermeintlich zuständigen - Körperschaft (hier Kassenärztliche Vereinigung) im sog. Deckungsverhältnis keine Erstattung der Geldleistung verlangen, wenn der Dritte im - vermeintlichen -Leistungsverhältnis nicht gegen die andere Körperschaft vorgegangen ist. 2. Der Träger des Rettungsdienstes kann von der Kassenärztlichen Vereinigung in "vereinbarungsloser Zeit" keinen Aufwendungsersatz für die Vergütung der Nulleinsätze gegenüber den im Rettungsdienst eingesetzten Vertragsärzten nach den Vorschriften über die GoA (§ 683 BGB) verlangen. Ein solcher Anspruch steht im Widerspruch zu dem für diese Leistungen geltenden Vertragsmodell (vgl. §§ 72 Abs. 2, 82, 85 und 87 SGB V [a. F.] und dem diesem innewohnenden Prinzip der Verhandlungsparität. Es ist daher systemwidrig, wenn ein Träger des Rettungsdienstes unter Umgehung der von einem erheblichen Gestaltungsspielraum geprägten Budgetverantwortlichkeit der Kassen bzw. der KV und ohne selbst unmittelbar Vertragspartner im gestuften vertragsärztlichen Vergütungssystem zu sein, mit einzelnen Ärzten Honorare aushandelt, die nach Art und Höhe einer vertrags- bzw. satzungsrechtlichen Grundlage entbehren. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 1021/04 | |
| Rechtsgebiete: | GG, FwG, LKrO |
| Schlagworte: | Feuerwehr, Alarmeinrichtung, Alarmierungskette, Alarmumsetzer, Funkturm, Sendemast, Duldungspflicht, Berufsfreiheit, berufsregelnde Tendenz, Indienstnahme Privater, Landkreis, Ausgleichsaufgabe |
| Stichwort: | Landkreis |
| Leitsatz: | 1. Die entschädigungslose Duldungspflicht nach § 33 Abs. 3 FwG verletzt gewerbliche Betreiber von Funktürmen nicht in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit. 2. Für die Durchsetzung der Pflicht, die Anbringung eines Alarmumsetzers zu dulden, ist die Gemeinde zuständig. Der Landkreis ist auf die Wahrnehmung einer sogenannten Ausgleichsaufgabe durch finanzielle Zuwendungen an und Verwaltungshilfe für die Gemeinde beschränkt. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 174/08 | |
| Rechtsgebiete: | KitaG |
| Schlagworte: | Gemeinde, finanzielle Beteiligung, Personalkosten, Kindertagesstätte, RegelAusnahme-Verhältnis, Soll-Vorschrift, besondere Leistungsschwäche, Haushaltsausgleich, Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten, Sparmöglichkeiten, Bedarfzuweisung, Ausgleichsstock, Finanzausgleich, Träger der Jugendhilfe, Landkreis, Restfinanzierung, Entwicklung der Finanzverhältnisse, "atypische" Finanzverhältnisse, Ausgleichsfunktion, Kindergartenrecht, Kind, Kindergarten, Finanzkraft, Leistungsschwäche, Personal, Kosten, Haushalt, Finanzstärke, Finanzschwäche, Jugendhilfe |
| Stichwort: | Landkreis |
| Leitsatz: | 1. Zur Beteiligung der Gemeinden, die nicht Träger einer Kindertagesstätte sind, an den Personalkosten einer Kindertagesstätte (wie Urteil vom 16. September 1997 - 7 A 10388/07.OVG -, AS 26, 36). 2. Für den Begriff der "besonderen finanziellen Leistungsschwäche" der Gemeinde, von dem die Ausnahme hinsichtlich der finanziellen Beteiligung abhängt, kommt es nicht auf einen Vergleich mit der mehr oder weniger großen Zahl entsprechender Gemeinden im Kreisgebiet an, sondern darauf, ob auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeit ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10850/07.OVG | |
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