1. Bei der Ermittlung des Reinertrages eines Landguts nach § 2049 II BGB sind vom Rohertrag als betriebliche Kosten auch (fiktive) Lohnansprüche des Betriebsinhabers und seiner nicht entlohnten mitarbeitenden Familienangehörigen in Abzug zu bringen.
2. Bei den vom Reinertrag abzusetzenden übernommenen Verbindlichkeiten sind Altenteilsverpflichtungen entsprechend der tatsächlichen Lebenszeit des Altenteilers in Ansatz zu bringen, sofern der Altenteiler im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt bereits verstorben ist.